BtM-Gebühr

2,91 Euro pro Dokumentation

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Berlin -

Stichtag 13. Mai 2017: Mit in Kraft treten des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) wurde die Dokumentationsgebühr von 26 Cent auf 2,91 Euro angehoben. Ein Plus nach etwa 30 Jahren, das nach Schätzungen mit insgesamt etwa 100 Millionen Euro zu Buche schlägt. Die Kassen versuchen das Gesamtvolumen zu drücken und retaxieren die Dokumentationsgebühr – zu Unrecht.

Der Zu- und Abgang von Betäubungsmitteln muss in der Apotheke dokumentiert werden. Dies bedeutet einen hohen Auswand, der mit einer Dokumentationsgebühr von 2,91 Euro honoriert wird. Gleiches gilt für T-Rezepte. Für BtM-Rezepte ergibt sich seit Oktober 2017 eine Besonderheit, denn mit in Kraft treten der Änderungen der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) sind Mischrezepte zulässig. Das bedeutet im Rahmen der Substitutionstherapie können Take-home-Bedarf und Sichtvergabe auf einer Verordnung beliefert werden. In der Praxis fallen also für ein und dasselbe Rezept mehrere Dokumentationen an. Somit kann die Dokumentationsgebühr mehrmals abgerechnet werden.

Die Grundlage liefert die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in § 7: „Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der BtMVV nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“ Somit erfolgt die Honorarabrechnung pro Zeile/Abgabe.

Hier einige Beispiele:

  • Der Apotheke liegt eine Take-home-Verordnung vor. Demnach darf die Dokumentationsgebühr nur einmal berechnet werden.
  • Der Apotheke liegt eine Verordnung zur Sichtvergabe für sieben Tage vor. Demnach dürfen 20,37 Euro für die Dokumentation in Rechnung gestellt werden.
  • Der Apotheke liegt ein Mischrezept vor. Für sieben Sichtvergaben und drei Take-Home-Abgaben ergeben insgesamt acht Abgaben und Dokumentationen. Demnach beträgt die BtM-Gebühr 23,28 Euro.

Untermauert wird die Berechnung pro Abgabe von einem früheren Urteil des Thüringer Landessozialgerichts, das eine Vergütung nicht pro Verordnungszeile, sondern bei Substitutionsverordnungen pro Abgabe bestätigt. In der Urteilsbegründung aus dem Jahr 2007 heißt es: „Nach den genannten Regelungen der BtMVV ist jeder Zu- und Abgang sowie eine Änderung des Bestandes der Betäubungsmittel in der Apotheke lückenlos nachzuweisen. Da § 7 AMPreisV an die Abgabe im Zusammenhang mit der Nachweispflicht – einem tatsächlichen Vorgang – nach der BtMVV anknüpft, können die Apotheken […] für jeden entsprechenden Vorgang einen zusätzlichen Betrag von 0,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen“.

Die Apotheke wurde von der Krankenkasse retaxiert, weil sie für jede der 23 Sichtvergaben 0,26 Euro berechnet hatte. Die Kasse kürzte auf die einmalige BtM-Gebühr. Damals wie heute werden Apotheken retaxiert. Derzeit versucht die AOK Bayern die Dokumentationsgebühr zu kürzen. Zu Unrecht finden der Hamburger Apothekerverein und der Deutsche Apothekerverein (DAV).

Für Mischrezepte stellt sich eine zweite Frage, nämlich die nach dem Druckdatum. Denn der Arzt kann für den Take-home-Bedarf patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an denen Teilmengen zur Sichtvergabe beispielsweise in der Apotheke abgegeben werden dürfen. Diese Zeitpunkte können über die Acht-Tages-Klausel hinaus liegen. Abgerechnet werden darf jedoch nur, wenn der Kunde das Substitut auch erhalten hat. Vorhersehen kann jedoch niemand, ob der Patient zum vereinbarten Zeitpunkt auch in der Apotheke vorstellig wird – ein Grund, nicht bei Vorlage zu bedrucken. Denn die Änderung der BtMVV hat die Acht-Tages-Klausel ausgehebelt. Denn es scheint nicht mehr der Tag der Abgabe, sondern der Vorlage entscheidend.

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