In der Theorie ist alles klar, aber wenn dann doch ein Rezept zur künstlichen Befruchtung in der Apotheke aufläuft, stellt sich mitunter die Frage nach der Prüfpflicht oder dem richtigen Druck. Muss da nicht auch eine Sonder-PZN drauf?
Wird eine Verordnung nach § 27a Sozialgesetzbuch (SGB V) beliefert, übernimmt die Kasse die Hälfte der Kosten. Demzufolge wird auch nur die Hälfte des Arzneimittelpreises auf das Rezept gedruckt.
Die Verordnung wird mit der Sonder-PZN 09999643 und in der entsprechenden Zeile mit der Taxe „0“ bedruckt. Wie beschrieben wird der abzurechnende Betrag mit der Hälfte des Arzneimittelpreises angegeben. Entsprechend sind die PZN und der dazugehörige Faktor des Präparates aufzudrucken. Das Zuzahlungsfeld wird mit einer „0“ versehen. Der Patient muss in der Apotheke den Eigenanteil von 50 Prozent zahlen – die gesetzliche Rezeptgebühr entfällt. Arzneimittel, die im Rahmen der künstlichen Befruchtung eingesetzt werden können, sind zum Beispiel Menogon HP, Gonal F oder Puregon. Für die künstliche Befruchtung können auch Hilfsmittel verordnet werden. Für die Belieferung sind je nach Liefervertrag ein Kostenvoranschlag und eine Genehmigung erforderlich.
Der Indikation entsprechende Verordnungen können mit dem medizinischen Hinweis auf § 27a bedruckt sein. Ist dies der Fall, hat die Apotheke keine Prüfpflicht. Ist eine Verordnung nicht mit dem Hinweis versehen, muss die Apotheke die Indikation nachvollziehen, sofern es der regionale Liefervertrag vorsieht. Kommt der Apotheker der Prüfpflicht nicht nach und stellt der Krankenkasse die Kosten voll in Rechnung, obwohl eine künstliche Befruchtung stattfindet, kann diese um 50 Prozent retaxieren.
Apotheker müssen mit dem verschreibenden Arzt Rücksprache halten und das Ergebnis mit Datum und Unterschrift auf dem Rezept dokumentieren. „Deutet die Verordnung von Ovulationsauslösern auf eine entsprechende Behandlung hin, hat die Apotheke das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung zu erfragen“, heißt es. Liegt eine Genehmigung vor, muss deren Nummer auf dem Rezept vermerkt werden. Anderenfalls muss beim Arzt angerufen und geklärt werden, dass die Verordnung nichts mit einer künstlichen Befruchtung zu tun hat.
Steht die Behandlung nicht im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung kann der Vermerk aufgebracht werden: „Nach Rücksprache vom …. kein Zusammenhang mit § 27a“. In diesem Fall wird der volle Arzneimittelpreis abgerechnet, dem Patienten werden die Rezeptgebühr und eventuell auftretende Mehrkosten in Rechnung gestellt. Die Arzneimittel sind zum Teil auch für andere Indikationen zugelassen.
Seit 2014 übernehmen die Krankenkassen einen Teil der Kosten, die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung anfallen. Paare mit unerfülltem Kinderwunsch müssen verschiedene Anforderungen erfüllen, um einen Zuschuss zu bekommen. Die Kosten werden nur für verheiratete Paare übernommen, vorausgesetzt Ei- und Samenzellen der Eheleute werden für die künstliche Befruchtung verwendet. Die Eheleute müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Frau darf nicht älter als 40 Jahre sein. Für Männer liegt die Altersgrenze bei 50 Jahren.
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