1. Juni: Sachkundenachweis erneuern APOTHEKE ADHOC, 16.04.2019 13:42 Uhr
Sachkunde gilt nicht ein Leben lang: Die neue Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) ist seit Ende Januar 2017 in Kraft und regelt den Begriff Sachkunde neu. Zum 1. Juni endet die Übergangsfrist und pharmazeutisches Personal, das per se sachkundig ist, muss den Nachweis erneuern – vorausgesetzt in der Apotheke sollen Chemikalien der Anlage 2 abgegeben werden.
Gemäß § 6 ChemVerbotsV bedarf es einer Erlaubnis, wenn Stoffe oder Gemische der Ablage 2 in der Apotheke abgegeben werden. Unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen unter anderem Kaliumpermanganat, Natriumchlorat, Kaliumnitrat, Ethylether, Ammoniumnitrat und Gemische sowie Methanol und Wasserstoffperoxid ≥ 50 Prozent. Dabei ist es unerheblich, ob die Chemikalie an eine Privatperson oder einen beruflichen Verwender geliefert wird. Zu beachten ist, dass Wasserstoffperoxid an private Verwender nur mit einer Konzentration von maximal 12 Prozent abgegeben werden darf und es dazu keines Sachkundenachweises bedarf. Betroffen sind auch Stoffgemische, hier gilt ebenso 12 Prozent als Höchstgrenze. Wasserstoffperoxid kann missbräuchlich für die Herstellung von Triacetontriperoxid (TATP) verwendet werden. Hierbei handelt es sich um einen handhabungsunsicheren Sprengstoff, der in der Terrorszene verwendet wird. In der Vergangenheit sind Unfälle mit TATP aufgetreten.
Eine Erlaubnis erhält, wer die Sachkunde nach § 11 besitzt. Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, PTA und Apothekenassistenten gelten mit Abschluss der Berufsausbildung grundsätzlich als sachkundig – vorausgesetzt sie sind mindestens 18 Jahre alt.
Ab dem 1. Juni muss allerdings auch pharmazeutisches Personal, dessen Qualifikation mehr als sechs Jahre zurückliegt, einen Sachkundenachweis beibringen, wenn die Person Chemikalien, die unter die Anlage 2 der Verordnung fallen, abgibt. Dazu muss eine eintägige Fortbildung besucht werden. Eine erneute Prüfung muss nicht abgelegt, sondern lediglich an der Fortbildungsveranstaltung teilgenommen werden. Denn Sachkunde „verfällt“ nicht. Wer allerdings die Sachkunde nicht rechtzeitig auffrischt, darf keine Chemikalien der Anlage 2 mehr abgeben. Alternativ kann nach drei Jahren eine halbtägige Fortbildung von vier Stunden besucht werden, um den Nachweis der Sachkunde zu erlangen und regelmäßig zu erneuern.
Ethanol, Ammoniak oder verschiedene Säuren dürfen auch weiterhin ohne einen Sachkundenachweis abgegeben werden.
Bereits zum 31. Dezember 2018 endete die Übergangsfrist für Kaliumpermanganat, Kaliumnitrat, Ammoniumnitrat und Natriumnitrat, die zur Herstellung von Sprengstoffen missbräuchlich verwendet werden können. Mit Ablauf der Frist fallen die vier Stoffe unter das EU-Recht und dürfen nicht mehr an Endverbraucher abgegeben werden.
Für CMR-Stoffe galt bereits ein grundsätzliches Abgabeverbot: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffen der Kategorie 1A und 1B mit den H-Sätzen H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df dürfen nicht an private Verwender verkauft werden. Keine Regelungen gibt es zur Abgabe von CMR-Verdachtsstoffen mit den H-Sätzen H341, H351, H361+ Buchstaben. Für Gefahrstoffe mit dem Piktogramm GHS03, Flamme über Kreis und GHS02, Flamme mit dem H-Sätzen H224, H241 oder H242 ist eine Abgabe ohne Dokumentation möglich.