Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG)

Gematik verhilft DocMorris & Co. zum E-Rezept

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Berlin -

Bislang war unklar, wie ausländische Versandapotheken wie DocMorris oder Shop-Apotheke an die Zugangsberechtigungen für das E-Rezept kommen. Erforderlich sind dazu die Institutionenkarte (SMC-B) und der elektronische Heilberufsausweis (HBA). Für inländische Apotheken regeln das die Landesapothekerkammern. Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) jetzt auch den EU-Versender den Weg frei machen. Die Gematik wird beauftragt, EU-Apotheken die erforderlichen Ausweise auszustellen. Das gilt auch für Medizinische Versorgungszentren (MVZ).

Für das E-Rezept und den dafür notwendigen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) der Gematik benötigen alle Apotheken den elektronischen Institutionsausweis (SMC-B). Ohne die SMC-B-Karte geht nichts. Diese bietet neben der Apobank-Tochter „Medisign“ auch die Bundesdruckerei an. Dabei gibt es ein Problem: Da auch ausländische Versandapotheken diskriminierungsfrei das E-Rezept nutzen können sollen, müssten sie ebenfalls über eine deutsche Betriebsstättennummer verfügen. Nach den bislang herrschenden Regelungen sind die Landesapothekerkammern für die Prüfung der Zugangsberechtigung der Apotheken zur TI und die Ausgabe der SMC-B-Card zuständig. Aber weder DocMorris noch Shop-Apotheke oder andere EU-Apotheken sind dort Mitglied, sie verfügen auch nicht über die erforderliche Betriebsstättennummer.

Jetzt hat das BMG eine Lösung gefunden: Die Ausgabe der SMC-B-Card für EU-ausländische Apotheken wird auf die Gematik übertragen. „Die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie die Ausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an Leistungserbringerinstitutionen, für die weder die Länder […] eine Stelle zu bestimmen haben, noch die Gesellschaft für Telematik eine Stelle nach […] bestimmen kann, erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik“, heißt es in § 340 PDSG.

In der Begründung führt der Referentenentwurf ausführlicher aus, was damit gemeint ist: Für akademische Gesundheitsberufe und die Krankenhäuser habe die Gematik bereits Stellen für die Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen bestimmt, heißt es dort. Darüber hinaus gebe es aber Leistungserbringergruppen und Einrichtungen, für die weder die Zuständigkeitszuweisung an die Länder zur Bestimmung der Stellen zur Herausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen greife, noch die Bestimmung der ausgebenden Stelle durch die Gematik erfolgen könne. Als Beispiele führt die Begründung MVZ und „Apothekerinnen und Apotheker aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ an.

„In diesen Fällen soll die Gesellschaft für Telematik die Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen ausgeben. Sie soll ebenfalls die elektronischen Heilberufs- und Berufsausweise, für die die Länder keine Stelle bestimmen können, wie zum Beispiel an Apothekerinnen und Apotheker aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgeben“, heißt es dort. Dies ist deshalb relativ weit gefasst, weil das E-Rezept nicht nur in Deutschland in allen Apotheken eingelöst werden können muss, sondern auch im EU-Ausland – so wie es beim Papierrezept der Fall ist. Diese Regelung des PDSG umfasst auch die Ausgabe der erforderlichen Zugangsberechtigungen an ausländische Versandapotheken.

Festgelegt wurde der TI-Zugang über SMC-B-Karte und eHBA noch im eHealth-Gesetz von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) im Jahr 2016. Im Zuge der Einführung der eGK sind danach alle Apotheker nach § 291 Sozialgesetzbuch (SGB V) beim „Zugriff auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte“ zum Einsatz eines „elektronischen Apothekerausweises“ verpflichtet. Dieser muss über „eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur“ (QES) verfügen.

Und die Patienten müssen gegenüber dem behandelnden Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zugriff auf ihre Daten zuvor genehmigt haben. Gemäß SGB V sind die Länder für die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Herausgabe des HBA verantwortlich. In den Heilberufsgesetzen haben die Länder als zuständige Stelle für die Herausgabe des HBA die jeweilige Landesapothekerkammer festgelegt.

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