Irreführende Werbung

„Apothekenrein“ ist nichts Besonderes

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Berlin -

Apotheke – das steht für hohe Qualität und Sicherheit. Deshalb gibt es „apothekenexklusive“ Nahrungsergänzungsmittel im dm und Apothekenkosmetik bei Douglas. Doch der Versuch von Firmen, ihr Zubehör für E-Zigaretten als „apothekenrein“ zu bewerben, geht dann doch zu weit.

Die Firma Nico Liquids aus Essen stellt Nachfüllflüssigkeiten und -behälter für E-Zigaretten her. Auf einem Plakat wurde dafür unter anderem mit den Aussagen „Genuss ohne Reue“ geworben, auf der Homepage außerdem mit „apothekenreine Premium eLiquids“. Dagegen war die Wettbewerbszentrale vorgegangen.

Während ein Mitbewerber die geforderte Unterlassungserklärung abgab und jetzt nicht mehr „apothekenrein“ ist, ließ es Nico Liquids auf ein gerichtliches Verfahren ankommen. Doch das Landgericht Essen verbot Ende Oktober die beiden Werbeaussagen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Hersteller ist in Berufung gegangen.

Der Vorwurf der Wettbewerbszentrale: Der Ausdruck „apothekenrein“ sei eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Denn das Gesetz über Tabakerzeugnisse (TabakerzG) bestimme, dass bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit für E-Zigaretten nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden dürften. Die beklagten E-Liquids seien aber nicht reiner als übliche Produkte der Konkurrenz.

Der Hersteller widersprach: Aus den gesetzlichen Vorschriften ergebe sich kein bestimmter Reinheitsgrad, insbesondere nicht eine „apothekenreine“. Die eigenen E-Liquids der Beklagten würden in identischer Zusammensetzung auch unter der Marke „NicoMed“ über Apotheken vertrieben. Das Produkt habe eine Pharmazentralnummer, nachdem die Reinheit durch einen qualifizierten Apotheker bestätigt worden sei. Die verwendeten Grundstoffe entsprächen den Regelungen des Europäischen Arzneibuches, was das TabakerzG nicht erfordere. Unabhängige Studien hätten belegt, dass ein Großteil der E-Liquids mit Verunreinigungen belastet seien.

Das Gericht ließ sich davon nicht überzeugen: „Der Begriff ‚Apothekenrein‘ ist nun eine Wortschöpfung, deren nähere Bedeutung sich weder durch eine Legaldefinition, noch durch einen allgemeinen Sprachgebrauch erschließt“, heißt es in der Urteilsbegründung. Der durchschnittliche Verbraucher werde mit der Wortzusammensetzung nicht mehr verbinden als eine hohe Reinheitsstufe – die hier aufgrund der gestezlichen Vorgaben aber keinen besonderen Vorteil darstelle. Die Sache mit der PZN und dem „qualifizierten Apotheker“ möge zwar eine freiwillig erbrachte Leistung sein, dürfe als solche aber nicht pauschal mit dem Begriff „Apothekenrein“ beworben werden. Die Selbstverständlichkeit dieser Beschreibung entfalle nicht dadurch, dass sich einige Mitbewerber nicht an die gesetzlichen Vorgaben hielten.

Ebenfalls untersagt wurde der Claim „Genuss ohne Reue“. Denn diese Aussage habe in diesem Zusammenhang einen gesundheitsbezogenen Charakter. Außer den potenziellen Gesundheitsgefahren komme kein anderer nahliegender Grund für Reue in Betracht, so das Gericht. „Eine solche Werbung ist irreführend, denn jedenfalls gehen von den eLiquids insoweit Gesundheitsgefahren aus, als sie zur Nikotinabhängigkeit führen könnten“. Ein Genuss, der zur Nikotinabhängigkeit führen kann, sollte beim Verbraucher aber sehr wohl eine Reue auslösen, finden die Richter. Sich über die Gesundheitsgefahren um des Genusses willen ohne Reue hinwegzusetzen, möge mit „lifestyle“ bezeichnet werden, könne in der Werbung aber nicht geduldet werden.

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