Infektionsschutzgesetz

Nun doch: Abda will Corona-Tests in Apotheken

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Berlin -

Die Abda hat sich lange gegen Coronatests in Apotheken gesperrt und auf die Gesetzeslage verwiesen. In ihrer Stellungnahme zum geplanten Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite spricht sich die Abda für entsprechende Änderungen aus.

Man begrüße die beabsichtigten Änderungen von § 24 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hinsichtlich weiterer Ausnahmen vom Arztvorbehalt in Zusammenhang mit Sars-CoV-2 und zusätzlicher Ausnahmemöglichkeiten auf der Basis von Rechtsverordnungen des BMG.

„Wir regen allerdings dringend an, ergänzend einen rechtsicheren Rahmen für die Abgabe und auch die Durchführung von Point-of-Care-Tests durch Apotheken vorzusehen“, so die Abda. „Das flächendeckende Netz der Apotheken bietet der Bevölkerung einen niedrigschwelligen Zugang zur Gesundheitsleistungen und sollte ebenfalls für die Versorgung mit Point-of-Care-Tests genutzt werden.“ Die Durchführung solcher Tests müsse aber auch gegenüber den Kassen abgerechnet werden können.

„Allgemein halten wir grundsätzlich klarstellende Regelungen für erforderlich, um eine Abgabe von Schnelltests zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Apotheken rechtssicher zu regulieren.“ Das erfordere insbesondere eine Klarstellung in § 3 Absatz 4 Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV), dass Apotheken Corona-Tests abgeben dürfen. Bislang gehörten Apotheken nicht zu den dort enumerativ aufgezählten Empfängern. „Unsicherheiten überden Umfang derBefugnis der Apotheken zur Abgabe dieser Schnelltests, z.B. an Alten-und Pflegeheime, können zu Verzögerung bei derdringend erforderlichen Belieferung führen und sollten daher behoben werden.“

 

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