Personalplanung

Zwangsurlaub erlaubt? Nadine Tröbitscher, 11.05.2024 09:05 Uhr

Dürfen Chef:innen Angestellten vorschreiben, wann sie Urlaub nehmen müssen? Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Urlaub ist für viele Angestellte die schönste Zeit im Jahr. Während einige Kolleg:innen längst alle freien Tage für dieses Jahr verplant haben, möchten sich andere noch nicht komplett festlegen – oftmals zum Leidwesen der Apothekenleitung. Doch dürfen Chef:innen Angestellten einfach freie Tage in den Kalender eintragen und somit zum Urlaub zwingen?

Generell gilt: In der Apotheke kann der/die Chef:in darauf bestehen, dass Angestellte ihren Jahresurlaub frühzeitig planen. „Der Apothekeninhaber […] kann Zeiträume zum Ende oder zum Beginn des Jahres festsetzen, in denen die Mitarbeiter ihre Urlaubsanträge einreichen sollen“, regelt dazu § 11 Absatz 6 Bundesrahmentarifvertrag. Doch in der Regel muss trotzdem nicht der gesamte Urlaubsanspruch für das Jahr direkt verplant werden. Aber was gilt, wenn noch Urlaubstage übrig sind und die Apothekenleitung plötzlich will, dass diese genommen werden? Dürfen Chef:innen einfach freie Tage eintragen und PTA somit zum Urlaub zwingen?

PTA zum Urlaub zwingen ist in Ausnahmen erlaubt

Nein. Denn allgemein müssen Chef:innen bei der Urlaubsgewährung Rücksicht auf die Wünsche von Angestellten nehmen – Ausnahmen gelten nur aus betrieblichen Gründen, beispielsweise wenn bereits Kolleg:innen abwesend sind. Anders als bei einer Urlaubssperre kann die Apothekenleitung also nicht einfach freie Tage für dich in den Urlaubskalender eintragen, ohne dass PTA damit einverstanden sind. Und zwar auch dann nicht, wenn zum Jahresende noch der Resturlaub genutzt werden soll. So müssen Arbeitgebende Angestellte zwar darauf hinweisen und auch über den drohenden Verfall informieren.

PTA zum Urlaub zwingen, ist jedoch meist tabu. Im Zweifel sind die verbliebenen freien Tage also verloren. „Zwangsurlaub ist nur selten möglich. Die einseitige Anordnung von Urlaub gegen den Willen der Arbeitnehmer/in setzt nämlich immer dringende betriebliche Belange voraus“, heißt es von der Gewerkschaft ver.di. Der Abbau von Resturlaub zählt in der Regel nicht dazu.