Zuschlag für Plusstunden Nadine Tröbitscher, 30.03.2024 09:04 Uhr
Für viele Kolleg:innen gilt in der Apotheke ein Jahresarbeitszeitkonto, das unter anderem für mehr Flexibilität in puncto Arbeitszeit sorgen soll. Zum Jahresende wurde abgerechnet und der Ausgleichszeitraum läuft noch. Bleiben am Ende trotzdem Plusstunden übrig, gibt es dafür Zuschläge.
Noch bis Ende März haben Apothekenangestellte, für die ein Jahresarbeitszeitkonto gilt, Zeit, die darauf gesammelten Minus- oder Plusstunden auszugleichen. Grundlage ist § 4 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sowie Rahmentarifvertrag (RTV) Nordrhein. In Sachsen bleibt den Kolleg:innen dagegen noch etwas mehr Zeit, denn dort hat der Ausgleich innerhalb der ersten sechs Monate des Folgejahres nach der Abrechnung zu erfolgen, wie in § 4 RTV Sachsen geregelt ist.
Generell gilt: Minusstunden müssen entsprechend nachgearbeitet werden und Plusstunden sollen in Freizeit umgewandelt werden. In Absprache mit der Apothekenleitung kann auch ein finanzieller Ausgleich vereinbart werden. Doch angesichts von Personalmangel ist es nicht immer möglich, die gesammelten Stunden innerhalb der Frist abzubummeln. Fest steht: Wird das Jahresarbeitszeitkonto nicht innerhalb der für das Tarifgebiet geltenden Frist ausgeglichen, müssen Chef:innen für Plusstunden Zuschläge zahlen.
Plusstunden nicht abgebummelt: Zuschläge fällig
Der Grund: Die Plusstunden sind als Überstunden anzusehen. Denn die geleisteten Arbeitsstunden müssen laut BRT wöchentlich von dem/der Chef:in kontrolliert und abgezeichnet werden, wodurch er/sie regelmäßig Kenntnis über zu viel geleistete Stunden erhält und diese somit duldet.
Wie hoch die Zuschläge für Plusstunden auf dem Jahresarbeitszeitkonto ausfallen, ist lediglich im RTV Sachsen explizit geregelt. Dort heißt es in § 8 Absatz 2: „Darüber hinaus sind Zuschläge für Mehrarbeitsstunden nur zu zahlen, wenn mit dem Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto vereinbart ist und sechs Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes das Arbeitszeitkonto nicht ausgeglichen ist. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent der Grundvergütung.“ Letztere beträgt bei einer 40-Stunden-Woche 1/173 des Tarifgehalts.
Für Tarifbeschäftigte im Bundesgebiet sowie in Nordrhein heißt es dagegen nur, dass Zuschläge anfallen: „Erfolgt der Ausgleich in diesem Zeitrahmen nicht, werden Mehrarbeitszuschläge fällig.“ Generell gilt laut BRTV und RTV Nordrhein für die ersten zehn Überstunden – sprich von der 41. bis zur 50. Wochenstunde – ein Zuschlag von 25 Prozent der Grundvergütung. Ab der 51. Wochenarbeitsstunde fallen sogar 50 Prozent Zuschlag an.