Während einige Beschäftigte ihren Urlaub bis in die letzten Wochen des Jahres hinauszögern, nehmen andere ihn gerne so früh wie möglich. Problematisch wird das jedoch bei einem Jobwechsel. Denn wurde zu viel Urlaub genommen, droht eine Rückzahlung, oder?
Mit dem bevorstehenden Herbst rückt auch die Urlaubsplanung für das nächste Jahr in den Fokus. Denn die Apothekenleitung kann laut Bundesrahmentarifvertrag verlangen, dass diese zum Jahresanfang vorliegt, um sie bei der Diensteinteilung berücksichtigen zu können. Damit sich nicht alle freien Tage zum Jahresende ballen, planen viele Angestellte auch schon in den ersten Monaten des Jahres Urlaub. Doch was gilt, wenn sich dann plötzlich die Möglichkeit eines Jobwechsels ergibt und Angestellte bereits mehr freie Tage hatten, als ihnen zusteht? Ist bei zu viel genommenem Urlaub eine Rückzahlung fällig?
Generell gilt: Wer innerhalb der ersten sechs Monate eines Jahres den/die Arbeitgeber:in wechselt und mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, hat Anspruch auf ein Zwölftes des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit. Bei einer Kündigung zum 31. März sind dies für Tarifbeschäftigte im Bundesgebiet mit 34 Urlaubstagen anteilig also neun Tage (34/12 * 3). Haben Angestellte jedoch beispielsweise im Februar schon zwei Wochen freigenommen – sprich elf Urlaubstage genutzt –, stellt sich die Frage, ob der/die Chef:in eine Rückerstattung verlangen kann. Denn für den zu viel genommenen Urlaub hat die Apothekenleitung entsprechend auch zu viel Urlaubsentgelt gezahlt.
§ 5 Bundesurlaubsgesetz „Teilurlaub“ liefert die Antwort: „Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.“ Das bedeutet, der/die Chef:in darf nicht von Beschäftigten verlangen, ihnen Geld zurückzuzahlen.
Wie immer gibt es Ausnahmen. Denn die Regelung gilt nur für ein Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte. Wer dagegen erst ab Juli wechselt, hat zwar grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Urlaubsentgelt, das über den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen hinaus gezahlt wurde, darf jedoch laut § 812 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zurückgefordert werden. Hinzu kommt eine weitere Ausnahme in Sachen Urlaubsgeld. Da es sich hierbei bekanntermaßen um eine freiwillige Sonderzahlung handelt, kann ebenfalls eine anteilige Rückzahlung eingefordert werden Zu viel genommener Urlaub wird außerdem bei dem/der neuen Arbeitgeber:in angerechnet, sodass sich der Urlaubsanspruch dort verringert.
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