Zuspätkommen, Überstunden verweigert, Arbeitszeitbetrug: Es gibt verschiedene Gründe, warum Chef:innen Angestellte abmahnen. Dies gilt als (letzte) Warnung vor der Kündigung. Doch häufen sich zu viele Abmahnungen an, kann eine Kündigung unzulässig sein.
Verstoßen Angestellte mit ihrem Verhalten gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, kann dies ein Grund für eine Kündigung sein. Doch bevor Chef:innen Beschäftigte verhaltensbedingt entlassen können, müssen sie eine Warnung aussprechen. Stichwort Abmahnung. Ob diese schriftlich oder mündlich erfolgt, ist nicht gesetzlich geregelt. Doch fest steht: Zu viele Abmahnungen können einer Kündigung im Weg stehen. Nämlich dann, wenn alle für dasselbe Vergehen ausgesprochen wurden.
Werden Arbeitnehmende mehrfach wegen derselben Pflichtverletzung abgemahnt, beispielsweise weil sie immer wieder zu spät zur Arbeit erscheinen, ohne dass weitere Konsequenzen folgen, wird die eigentliche Funktion der Abmahnung als Warnung abgeschwächt. Denn Beschäftigten wird dadurch das Gefühl vermittelt, dass sie keine Folgen wie eine Kündigung zu befürchten haben, heißt es zur Erklärung in einem früheren Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
„Eine Abmahnung kann nur dann die Funktion erfüllen, den Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese Drohung ernst nehmen muss. Dies kann je nach den Umständen nicht mehr der Fall sein, wenn jahrelang die Kündigung stets nur angedroht wird. Es handelt sich dann um eine ,leere‘ Drohung.“ Zu viele Abmahnungen können eine Kündigung also unzulässig machen.
Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wird die letzte Abmahnung vor der Kündigung besonders deutlich formuliert und dem/der Arbeitnehmerin dadurch aufgezeigt, dass weitere derartige Pflichtverletzungen tatsächlich zur Kündigung führen, droht bei einem nochmaligen Verstoß der Jobverlust.
Übrigens: Dass es vor einer Kündigung mehrere Abmahnungen braucht, ist ein Mythos, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund klarstellt. Wichtig ist nur, dass Angestellten deutlich klargemacht wurde, „dass ein konkretes Verhalten bei Wiederholung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.“
APOTHEKE ADHOC Debatte