Youtube, Instagram & Co.: Abmahnfalle für PTA Carolin Bauer, 21.05.2018 09:24 Uhr
In den sozialen Medien tummeln sich allerlei Experten. Vor allem junge Frauen bringen sich über Instagram & Co. als Mode-, Ernährungs- oder Make-up-Profis ins Spiel. Auch aus der Apotheke gibt es Tipps: Aktuell wirbt etwa die PTA Theresa Storck in einem Video für Bi-Oil. Mit dem Beitrag begibt sie sich laut Wettbewerbszentrale gefährlich nah an die Grenzen des Zulässigen. Ist die Werbung nicht korrekt gekennzeichnet, drohen den Social-Media-Stars rechtliche Konsequenzen.
Storck gibt per Youtube für Bi-Oil Beratungstipps zur richtigen Narbenpflege. Die PTA veröffentlicht seit knapp zwei Jahren über ihren eigenen Youtube-Kanal als „Tadel_Stone“ Videos. Die Kölnerin warb bereits für die PTA-Ausbildung und beriet zu Themen wie trockenes Auge, Halsschmerzen sowie Unterleibschmerzen.
Die PTA hat bisher 52 Videos hochgeladen. Ihren Kanal haben rund 500 Menschen abonniert. Die Zahl der Aufrufe liegt meist unter 1000; haben die Beiträge jedoch schlagkräftige Überschriften wie Mittelohr- und Blasenentzündung oder bestimmte Grippemittel sind es mehrere tausend. Das Ende 2016 veröffentlichte Video zum Thema „Grippostad C – Aspirin Complex – Wick Medinait – Was hilft wirklich?“ kommt sogar auf knapp 12.000 Aufrufe.
Längst interessieren sich auch Pharma- und Kosmetikhersteller für Blogger und richten sogar Abteilungen für die neuen Werbeträger ein: Vomex bezahlte bereits Instagramer für eine Erwähnung, die Deutsche Homöopathie Union (DHU) setzt für Klimaktoplant N ebenfalls auf Influencer-Marketing und Pohl-Boskamp organisierte eine Blogger-Veranstaltung für Nyda. Storck kooperiert derzeit etwa mit der Firma Delta Pronatura (Blistex, Dr. Beckmann, Bullrich). Im vergangenen September veröffentlichte sie erstmals unter dem gleichnamigen Titel eine Bi-Oil-Apothekenumfrage für die Firma. Klickt ein Nutzer auf Wiedergabe, erscheint zunächst das Markenlogo, bevor Storck die Ergebnisse vorstellt.
Der Nutzer erfährt in der Beschreibung von dem finanzierten Beitrag: „Im Auftrag von Bi-Oil wurde eine Apothekenumfrage zum Thema Hautmakel und Beratung erstellt“, schreibt die PTA. Erst wenn die Abonnenten „mehr anzeigen“ anklicken, erfahren sie, dass es sich „um eine bezahlte Kooperation mit Bi-Oil“ handelt. „Ich darf euch mit diesem Video die Ergebnisse präsentieren und gebe dem Apothekenteam eine Ladung Motivation mit auf dem Weg! :)“, heißt es weiter.
In ihrem jüngsten Beitrag ist die Werbung in der Überschrift nicht ersichtlich. Bei den im Februar veröffentlichten Beratungstipps zu Narbenpflege erscheint zu Beginn über dem Wiedergabezeichen schwarz hinterlegt: „Enthält bezahlte Promotion“. Laut Wettbewerbszentrale ist der Hinweis grenzwertig. „Das Wording 'Promotion' ist nicht eindeutig“, sagt Syndikusrechtsanwältin Christina Kiel. Stattdessen wäre der Begriff Werbung besser. „Die Kennzeichnung reicht aber unserer Auffassung nach durch den Zusatz 'bezahlt' gerade noch aus.“ Letztlich müssten das die Gerichte entscheiden.
Die Werbung für bestimmte Produkte aus der Apotheke wie Kosmetik ist PTA gestattet, wenn sie eindeutig erkenntlich ist. „Der Werbehinweis muss klar ersichtlich sein“, sagt Kiel. Für Nutzer müsse auf den ersten Blick klar sein, dass es sich um einen bezahlten Beitrag handele. Ausgenommen sei für Fachkreise laut Heilmittelwerbegesetz (HWG) jedoch die Reklame für Arzneimittel oder Behandlungen. Die Auslegung der Gerichte ist bei „im Gesundheitswesen tätigen Personen“ streng. Der OTC-Hersteller Wick etwa durfte im TV nicht mit einer „Expertin“ hinter dem HV-Tisch für seinen Schleimlöser werben.
Diese strengeren Richtlinien treffen im Fall von Bi-Oil nicht zu. Dennoch müssen sich PTA bei bezahlter Werbung für Kosmetika auch an das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) halten. Demnach ist Schleichwerbung verboten. „Es darf nicht zu einer Verbrauchertäuschung kommen“, betont Kiel. Liege eine Beschwerde bei Nichtkennzeichnung vor, werde die Verfasserin abgemahnt und eine Unterlassungserklärung gefordert.
Eine Kennzeichnung der Werbung erst am Ende des Beitrags reicht laut Kiel ebenfalls nicht aus. „Ist der Hinweis ganz unten im Beitrag versteckt und ich muss als Nutzer alles durchlesen, werten wir dies auch als Schleichwerbung.“ Verlinkt eine Bloggerin auf die Mitte eines Videos, bei dem der Werbehinweis lediglich am Anfang genannt wird, drohen ebenfalls rechtliche Schritte. Die Folgen können teuer werden: „Für eine berechtigte Abmahnung müssen bei uns rund 260 Euro gezahlt werden. Wenn ein Anwalt abmahnt, fällt der Betrag höher aus“, sagt Kiel.
„Influencer-Marketing findet nicht im rechtsfreien Raum statt.“, warnt Kiel. PTA müssen jetzt jedoch nicht ihre Youtube- oder Instagram-Konten löschen. Denn alltägliche Beiträge, die laut Wettbewerbszentrale nur der Information der Follower dienen oder Posts über persönliche Produkt-Vorlieben, sind zulässig. Bei Letzteren dürfe bei objektiver Betrachtung jedoch kein kommerzieller Zweck anzunehmen sein.