Sonderzahlungen

Wunschobjekt Weihnachtsgeld

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Berlin -

Für manchen Apothekenmitarbeiter ist das Weihnachtsgeld zum Greifen nah. Spätestens mit dem Novembergehalt landet die tariflich festgelegte Sonderzahlung auf dem Konto der Angestellten. Doch nicht jeder erhält den Bonus. Die Apothekengewerkschaft Adexa warnt zudem davor, dass mancher Inhaber den Bonus grundlos einkürzt.

Im Bundesrahmentarifvertrag sind Sonderzahlungen festgelegt. Der Bonus ist jedoch nicht mit dem Weihnachtsgeld oder anderen Prämien wie Urlaubsgeld gleichzusetzen. Diese Zahlungen kann der Arbeitgeber auf die tariflich festgelegte Sonderzahlungen anrechnen. Prinzipiell haben nur Mitarbeiter Anspruch auf die Sonderzahlung, die Adexa-Mitglieder sind und deren Chefs dem Arbeitgeberverband beigetreten sind.

Anspruch auf die Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent des tariflichen Monatsgehalts haben Mitarbeiter, die länger als sechs Monate in der Apotheke angestellt sind. Bei Änderungen im Gehalt zum Beispiel nach Ende der Probezeit, wird der Jahresdurchschnitt für die Berechnung des Bonus ermittelt. Der Chef kann die Sonderzahlung überweisen wann er will, muss dies aber spätestens mit dem Novembergehalt erledigt haben. Die Summe kann übrigens auch gesplittet werden.

Regelmäßig gehen Anfang Dezember bei der Apothekengewerkschaft vermehrt Hinweise ein, dass der Chef die Sonderzahlung nicht gezahlt hat. „Wir haben auch öfter Fälle, dass die Inhaber bei der Sonderzahlung von ihrer Reduzierungsmöglichkeit Gebrauch machen“, sagt Adexa-Juristin Minou Hansen. Manchmal entstehe der Eindruck, dass sie als Freibrief für eine Kürzung genutzt wird, obwohl der Laden läuft.

Wie hoch die Zahlung ist, hängt nicht nur vom Gehalt, sondern auch von der Betriebszugehörigkeit ab. Wer im Jahr der Zahlung, von Beginn an in der Apotheke angestellt ist, bekommt den vollen Betrag. Alle andere haben Anspruch auf ein Zwölftel des Gesamtbetrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat.

Die Inhaber müssen jedoch nicht den vollen Bonus zahlen. Seit 2005 können sie die Zahlung um bis zu 50 Prozent kürzen – aber nur, wenn es aus wirtschaftlichen Gründen nötig ist. Der Chef muss seine Mitarbeiter über die Kürzung mit einer Frist von vier Wochen vor Fälligkeit informieren. Scheidet ein Mitarbeiter betriebsbedingt binnen sechs Monaten nach der Zahlung der Gratifikation aus der Apotheke aus, muss die Sonderzahlung in voller Höhe nachgezahlt werden. Verlässt ein Angestellter mit Anspruch auf eine Sonderzahlung vor November den Apothekenbetrieb, muss ihm die anteilige Leistung mit seinem letzten Gehalt gezahlt werden.

Manche Mitarbeiter erhalten einen Sonderzahlung, obwohl sie nicht der Gewerkschaft angehören. Diese freiwillige Leistung des Inhabers hat keinen Rechtsanspruch. Es empfiehlt sich jedoch, je nach wirtschaftlicher Situation der Apotheke, den Bonus in einem Gespräch anzusprechen und gegebenenfalls einzufordern. Mit sachlichen Argumenten über das eigene Engagement in den vergangenen Monaten kann der Chef mitunter überzeugt werden. Was kann man schon verlieren?

Weihnachtsgeld kann als Ansporn oder Belohnung für Betriebstreue genutzt werden. Die Höhe der freiwilligen Leistung kann im Vertrag zum Beispiel als 13. Monatsgehalt festgelegt werden. Die Zahlung kann aber auch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. Zahlt ein Arbeitgeber drei Jahre in Folge ohne Vorbehalt eine Sonderzahlung, ist sie ab dem vierten Jahr automatisch Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Mitarbeiter die Weihnachtsgeld erhalten haben und im kommenden Jahr die Apotheke verlassen, müssen auf die Vereinbarung im Arbeitsvertrag achten. Üblich ist eine Rückzahlung, wenn der Arbeitnehmer vor dem 31. März den Betrieb verlässt. Wurden Zahlungen geleistet, die einen Monatsverdienst überschreiten, kann eine Rückzahlung eingefordert werden, wenn das Unternehmen vor dem 30. Juni verlassen wird.

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