Warten auf die Sonderzahlung: Der Countdown bis Weihnachten läuft. Langsam stellt sich die Frage nach dem Geschenk für die Liebsten. Im gleichen Atemzug kommt die Frage nach dem Budget dazu. Gibt es in diesem Jahr eine Sonderzahlung vom Chef? Wer hat Anspruch auf einen warmen Geldregen zu Weihnachten?
Der Bundesrahmentarifvertrag hat in § 18 Sonderzahlungen festgelegt. Verbindlich ist die Regelung jedoch nur für Adexa-Mitglieder und für Arbeitgeber, die dem Arbeitgeberverband beigetreten sind. Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent des tariflichen Monatsgehalts haben Mitarbeiter, die länger als sechs Monate in der Apotheke angestellt sind. Bei Änderungen im Gehalt zum Beispiel nach Ende der Probezeit, wird der Jahresdurchschnitt für die Berechnung der Sonderzahlung herangezogen. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Jahresprämien können auf die Sonderzahlung angerechnet werden. Wann die Zahlung erfolgt, ist dem Arbeitgeber überlassen. Spätestens sollte der Betrag jedoch mit dem Novembergehalt auf dem Konto sein. Die Summe kann aber auch gesplittet werden.
Wie hoch die Zahlung ist, hängt nicht nur vom Gehalt, sondern auch von der Betriebszugehörigkeit ab. Wer im Jahr der Zahlung, von Beginn an in der Apotheke angestellt ist, bekommt den vollen Betrag. Alle andere haben Anspruch auf ein Zwölftel des Gesamtbetrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat.
Seit 2005 sind Apothekeninhaber berechtigt, die Zahlung um bis zu 50 Prozent zu kürzen. Dies ist zulässig, wenn aus wirtschaftlichen Gründen eine Notwendigkeit besteht. Die Mitarbeiter müssen jedoch von der Kürzung mit einer Frist von vier Wochen vor Fälligkeit informiert werden. Das Steuerbüro muss in diesem Fall entsprechende Zahlen zu Grunde legen. Scheidet ein Mitarbeiter betriebsbedingt binnen sechs Monaten nach der Zahlung der Gratifikation aus der Apotheke aus, muss die Sonderzahlung in voller Höhe nachgezahlt werden.
Scheidet ein Mitarbeiter mit Anspruch auf eine Sonderzahlung vor November aus dem Apothekenbetrieb aus, so ist die anteilige Leistung mit seinem letzten Gehalt zu zahlen. Betriebliches Weihnachtsgeld ist an alle Mitarbeiter, die dem Tarifvertrag angehören, zu zahlen. Unzulässig ist es, einzelne Arbeitnehmer davon auszunehmen. Sonderzahlungen müssen laut Bundesrahmentarifvertrag nicht zurückgezahlt werden.
Eine Sonderzahlung ist auch ohne Tarifzugehörigkeit möglich, wenn im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung als freiwillige Leistung vereinbart wurde. Diese kann jedoch jederzeit gekürzt oder eingestellt werden. Weihnachtsgeld kann so individuell geregelt werden und als Ansporn oder Belohnung für Betriebstreue genutzt werden. Die Höhe des Weihnachtsgeldes kann im Vertrag zum Beispiel als 13. Monatsgehalt festgelegt werden. Die Zahlung kann aber auch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. Zahlt ein Arbeitgeber drei Jahre in Folge ohne Vorbehalt eine Sonderzahlung, ist die Gratifikation ab dem vierten Jahr automatisch Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Mitarbeiter die Weihnachtsgeld erhalten haben und im kommenden Jahr die Apotheke verlassen, müssen auf die Vereinbarung im Arbeitsvertrag achten. Üblich ist eine Rückzahlung wenn der Arbeitnehmer vor dem 31. März das Unternehmen verlässt. Wurden Zahlungen geleistet, die einen Monatsverdienst überschreiten, kann eine Rückzahlung eingefordert werden, wenn das Unternehmen vor dem 30. Juni verlassen wird.
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