Gute Musik, lockere Stimmung, leckeres Essen und reichlich Bier, Wein oder Schnaps: Bei betrieblichen Weihnachtsfeiern lassen manche Kollegen es richtig krachen. Das ist auch kein Problem. Doch wer über das Ziel hinausschießt, für den kann das auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, erklärt der Arbeitsrechtler Peter Meyer. Wann kann es Probleme geben?
Zunächst einmal steht der Besuch von Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit in keinem Zusammenhang mit den Arbeitspflichten. Doch das ist kein Freibrief für schlechtes Verhalten. Wer zum Beispiel angetrunken Kollegen schlägt oder übel beleidigt, dem droht eine Abmahnung oder Kündigung.
Es gibt laut Meyer zwar die Regel, dass Pflichtverletzungen im Privatbereich keine Sanktionen des Arbeitgebers rechtfertigen. Eine Ausnahme gilt aber bei einer Weihnachtsfeier, wenn sich das Fehlverhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt und zu Störungen führt.
Allerdings gibt es Nuancen. Hört der Chef im Vorbeigehen, wie ein Mitarbeiter im kleinen Kreis über ihn lästert, ist das nicht so gravierend, wie wenn der Mitarbeiter den Vorgesetzten laut auf der Tanzfläche beschimpft. Daher gilt auch auf Weihnachtsfeiern: lieber zurückhalten.
Das gilt auch für ein Eindringen in die Wohlfühlzone: Mit den Kollegen zu tanzen, ist häufig ein Spaß und für alle lustig. Doch wenn der Gegenüber das nicht möchte, ist das ein Stopp-Signal. Wer weitermacht, riskiert seinen Arbeitsplatz. Ein Klaps auf den Hintern oder eine anzügliche Bemerkung und die damit verbundene sexuelle Belästigung kann auch auf Weihnachtsfeiern zu Sanktionen bis hin zum Jobverlust führen.
Und was ist, wenn Beschäftigte am Tag danach krank fehlen? Hier lautet die Antwort: Wer vielleicht aufgrund der Nachwirkungen der Feier nicht arbeitsfähig ist, muss nicht arbeiten. Sofern die Firma das verlangt, muss man aber ab dem ersten Fehltag eine Bescheinigung des Arztes vorlegen. Liegt sie vor, habe sie einen großen Beweiswert, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestanden hat.
Doch Anwalt Meyer sieht auch die Firma in der Pflicht: „Wenn der Arbeitgeber am Tag vorher den Bierhahn frei gemacht hat und alle im Beisein des Arbeitgebers gesoffen haben, dann wird er mit Vorwürfen am nächsten Morgen rechtlich kaum durchkommen.“
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