Bewerbung

Vorsicht beim Probearbeiten

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Berlin -

Beim Vorstellungsgespräch kann der Inhaber zum Probearbeiten laden. Das Hineinschnuppern in den vielleicht künftigen Arbeitsplatz bietet für beide Seiten Vorteile. PTA sollten jedoch vorab abklären, wie die Arbeit honoriert wird und sich nicht ausnutzen lassen. Eine tarifliche Regelung gibt es nicht.

Arbeitsalltag, Betriebsklima und künftiger Chef: Beim Probearbeiten können sich PTA ein erstes Bild von der neuen Apotheke machen und Abläufe hinterfragen. Welches Betriebssystem wird genutzt? Wie ist die Dokumentation geregelt? Herrscht Chaos im Lager? Wirkt die PKA im Backoffice überfordert? Werden Pausen eingehalten?

Auch das Team kann sehen, wie sich der neue Kollege anstellt. Während des Probearbeitens können sich künftige Mitarbeiter bewähren. Gerade in kleineren Apotheken entscheidet der Chef oftmals nicht im Alleingang, wer die frei gewordene Stelle bekommt. Die Bewerber können sich von ihrer besten Seite zeigen und ihre Vorzüge direkt vorstellen. Sie sollten aber nicht mit den eigenen Fähigkeiten prahlen, sondern Interesse am neuen Arbeitsplatz und den Abläufen zu zeigen. Wichtig – auch mit Blick auf die spätere Zusammenarbeit – ist, man selbst zu sein.

Eine konkrete rechtliche Abgrenzung für das Probearbeiten gibt es nicht. „Anders als bei einem Praktikum gibt es für das Probearbeiten meist keinen schriftlichen Vertrag. „Eine tarifliche Regelung zum Probearbeiten gibt es nicht“, sagt Adexa-Juristin Minou Hansen. Die Gewerkschaft verweist darauf, dass die Arbeit entlohnt werden muss. „Es handelt sich nicht um ein Schnupperpraktikum. Die Honorierung muss vorher geklärt werden.“ Meist werde die Zeit bei einer anschließenden Anstellung als Überstunden aufgeschrieben.

Bewerber, die während des Probearbeitens relevante Tätigkeiten in der Offizin übernehmen, können sich bei der Bezahlung auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) berufen. Dort ist geregelt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wer nur wenige Stunden in die neue Stelle „hineinschnuppert“, ohne Aufgaben in der Apotheke zu übernehmen, muss dagegen nicht direkt entlohnt werden.

Das Probearbeiten soll Arbeitnehmern nur einen ersten Blick hinter die Kulissen ermöglichen. Der Adexa zufolge ist ein halber Tag Probearbeiten angemessen. „Drei Tage sind viel zu lang“, so Hansen. „Wir würden es nicht aktiv empfehlen.“ Wie letztlich die Kollegen wirklich miteinander umgehen oder bestimmte Aufgaben organisiert sind, wird sich ohnehin erst in den ersten Arbeitswochen herausstellen.

Probearbeiten ist für den ersten Eindruck gedacht. Stellt sich nach kurzer Zeit heraus, dass der neue Arbeitsplatz ein Fehlgriff war, können PTA innerhalb der Probezeit von kürzeren Kündigungsfristen Gebrauch machen. Laut Tarifvertrag gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Diese könne auf bis zu sechs Monate vertraglich verlängert werden, heißt es im Vertrag. Während der dreimonatigen Probezeit könne das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche, sonst mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Dies gilt für beide Parteien.

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