Arbeitsrecht

Vorsicht beim Nebenjob Carolin Bauer, 14.03.2018 13:48 Uhr

Berlin - 

Reicht das PTA-Gehalt vorne und hinten nicht, kann ein Nebenjob aus der finanziellen Misere helfen. Apothekenmitarbeiter dürfen sich abseits der Offizin etwas dazu verdienen – auch während der Elternzeit. Allerdings gilt es, vor der Jobzusage einige Regeln zu beachten, um keine Kündigung zu riskieren.

Zeitungen austragen, Kellnern, Nachhilfe: Die Auswahl an Nebenjobs ist groß. Wie viel abseits der Offizin gearbeitet werden kann, hängt auch vom Vertrag mit dem Apothekeninhaber ab. Denn die Höchstarbeitszeit pro Tag liegt laut Paragraph 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bei zehn Stunden. Eine Vollzeit-PTA könnte demnach täglich zwei Stunden zusätzlich arbeiten.

Entschließt sich eine PTA für ein zweites Standbein, sollte die Nebentätigkeit vor Vertragsunterzeichnung mit dem Chef abgesprochen werden. Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, wenn sie im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde. Das gilt auch dann, wenn der Hauptarbeitgeber seine ausdrückliche Genehmigung nicht gibt. Der Stimmung in der Apotheke hilft jedoch ein offener Umgang. Der Chef sollte seinen Segen bestenfalls schriftlich geben.

Im Rahmentarifvertrag ist kein Nebentätigkeitsverbot geregelt. „In Arbeitsverträgen finden sich teilweise unzulässige Einschränkungen zur Nebenbeschäftigung“, sagt Adexa-Juristin Minou Hansen. „Wir haben nicht selten Anfragen zu Nebenbeschäftigungen“, so die Leiterin der Rechtsabteilung bei der Apothekengewerkschaft. Generell gehe es bei Nebenjobs meistens um Apotheker oder PTA, die in zwei Apotheken arbeiten, weil ihnen nur Teilzeittätigkeiten angeboten werden.

Grenzen setzt auch das Wettbewerbsverbot etwa nach Paragraph 60 Handelsgesetzbuch (HGB): Denn der Nebenjob darf die Hauptarbeit in der Apotheke nicht einschränken. Fängt die PTA etwa in der Apotheke auf der anderen Straßenseite an, kann eine Interessenkollision vorliegen, da es sich um einen konkurrierenden Betrieb handelt. Schlimmstenfalls kann eine Kündigung des Hauptjobs drohen.

Im Grundgesetz ist der Grundsatz zur Berufsfreiheit in Artikel 12 geregelt: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Der Chef hat dennoch das Recht, den Nebenjob zu verbieten: Wenn die Tätigkeit berechtigten Interessen widersprechen würde oder die Mitarbeiterin unter Zusammenrechnung beider Tätigkeiten die arbeitszeitrechtlichen Höchstgrenzen überschreiten würde“, so Hansen.

Häufig betreffen laut Hansen Anfragen zum Thema eine Nebenbeschäftigung während der Elternzeit. „Hier ist den Mitarbeitern ja eine Teilzeittätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich erlaubt, die sie auch bei einem anderen Arbeitgeber ausüben könnten.“ Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Ablehnen darf der Chef nur schriftlich innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen.