Darf der Chef mich heimlich filmen? APOTHEKE ADHOC, 18.01.2017 10:45 Uhr
Diebstahl, Einbruch, Raubüberfall – Apotheken werden zunehmend Opfer von Straftaten. Um Kriminelle abzuschrecken oder Beweise zu sammeln, setzen Inhaber auch auf Überwachungskameras. Doch dabei gibt es einiges zu beachten, denn der Datenschutz hat strenge Vorgaben, wenn Kunden, deren personenbezogene Daten oder Mitarbeiter gefilmt werden.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterscheidet grundsätzlich zwischen öffentlichem und nicht öffentlichem Raum. Während die Offizin für jedermann zugänglich ist, gehören die den Mitarbeitern vorbehaltenen Räume zum nicht öffentlichen Raum. Tonaufnahmen in jeder Form sind unter Strafe verboten. Die Vorgaben, wann Bildaufnahmen zulässig sind, sind im BDSG konkretisiert, der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) hat unlängst eine aktuelle Übersicht erstellt, was in der Apotheke erlaubt ist.
Eine Videoüberwachung der Offizin ist zulässig, wenn sie entweder zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Fälle von Diebstahl oder Vandalismus in der Vergangenheit belegt der Inhaber am besten mit erfolgten Strafanzeigen. Wenn die Apotheke sehr verwinkelt und einzelne Bereiche schwer einsehbar sind, kann dies als „abstrakte Gefahr“ bereits eine Überwachung rechtfertigen. Der Inhaber muss Kunden vor Betreten der Apotheke auf die Überwachung hinweisen, ein Aufkleber mit einem entsprechenden Piktogramm reicht dazu aus.
In jedem Fall muss der Zweck der Überwachung konkretisiert werden – und zwar vor Installation der Kameras. Das festgelegte Ziel muss mit der Überwachung auch erreicht werden können und es dürfen keine gleich wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, die für die Betroffenen Kunden weniger einschneidend sind.
Deshalb kommt es bei der Videoüberwachung auf Details an: Das Filmen des Eingangsbereichs und der Freiwahl ist weniger einschneidend, als wenn auch der HV-Tisch gefilmt wird. Denn die Rezeptübergabe ist unter Gesichtspunkten des Datenschutzes heikler. Betroffen sind aber auch die Mitarbeiter, die sich nicht einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlen sollen.
Ein Live-Monitoring gilt wiederum als weniger einschneidend als eine Aufzeichnung – ist aber natürlich auch weniger effektiv bei einer späteren Beweisführung. Länger aufbewahren dürfen die Apotheker die Videoaufzeichnungen nicht: Sofern eine Sicherung des Materials nicht erforderlich ist, müssen die Aufzeichnungen nach zwei Tagen gelöscht werden.
Das BDSG sieht keine Genehmigungspflicht für Kameras vor. Soweit automatisierte Verarbeitungen jedoch besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Das gilt etwa für die Installation mehrerer Kameras, die zentral kontrolliert eingesetzt werden.
Immer wieder kommt es in Apotheken auch vor, dass Mitarbeiter in die Kasse greifen. Will der Inhaber das beweisen und auch seine Angestellten überwachen, gelten hierfür besonders strenge Vorgaben. Vollkommen tabu ist natürlich die Intimsphäre der Gefilmten: Auf Toiletten, in der Umkleide oder im Nachtdienstzimmer während des Dienstes darf unter keinen Umständen gefilmt werden.
Nur zur Abschreckung ist eine Videoüberwachung der Mitarbeiter ebenfalls unzulässig. Es muss dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat geben. Es müssen konkrete Verdachtsmomente bestehen und es dürfen wiederum keine weniger einschneidenden Mittel zur Verfügung stehen. Kameras als Mittel zur Aufdeckung sind nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Interessen der gefilmten Personen nicht überwiegen. Berücksichtigt werden muss hier, wie intensiv in ihr Persönlichkeitsrecht, in diesem Fall das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eingegriffen wird.
Der Inhaber kann von seinen Mitarbeitern auch eine Einwilligung in die Videoüberwachung einholen. Dies sollte im Einzelfall geschehen, um Gruppenzwang zu vermeiden. Zudem muss der Zweck in der Erklärung konkretisiert sein.
In absoluten Ausnahmen ist auch eine verdeckte Videoüberwachung zulässig, allerdings nicht langfristig, sondern stets anlassbezogen. Eine heimliche Überwachung am Arbeitsplatz ist nur als letztes Mittel zur Aufklärung einer Straftat zulässig. Der Verdacht muss laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung gegen einen zumindest räumlich oder funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern bestehen – allerdings nicht zwangsläufig schon auf einen konkreten Mitarbeiter beschränken.
Wie es nicht geht, hat laut einer anonymen Beschwerde ein Apotheker in Westfalen-Lippe unlängst demonstriert. Demnach hat der Inhaber seine Mitarbeiter dauerhaft heimlich überwacht. Ein mutmaßlich ehemaliger Mitarbeiter behauptet, der Inhaber habe im März 2016 in einer „Nacht- und Nebelaktion“ zwei neue Rauchmelder in den hinter der Offizin gelegenen Geschäftsräumen anbringen lassen. Die Anordnung habe das Team stutzig gemacht. „Nach näherer Untersuchung befanden sich in den vermeintlichen Rauchmeldern Kameralinsen“, so der Bericht.
Man habe den Inhaber noch am gleichen Tage damit konfrontiert, der den Sachverhalt abgestritten habe. Er habe behauptet, es würde sich um eine „Thermolinse“ handeln, die den Rauch erkennen könne und bei der Feuerwehr aufgeschaltet sei. Davon sei er aber im weiteren Verlauf abgerückt und habe die Existenz der Kameras bestätigt. Diese würden aber nur außerhalb der Geschäftszeiten aufzeichnen. „Zur Sicherheit und zur Wahrung unserer Privatsphäre wurden die Kameralinsen von uns mit schwarzem Papier zugeklebt“, so der anonyme Hinweisgeber.
Doch Anfang Juni seien erneut verdeckte Videokameras eingebaut worden. Die hochauflösenden Mini-Kameras, mit Linsen so groß wie ein Stecknadelkopf, sollen in der Zwischendecke über den Arbeitsplätzen angebracht worden sein. Aufgefallen sei dies nur, da es in der Apotheke auffallend sauber war. Nach anwaltlicher Beratung habe man den Inhaber zu einem Gespräch gebeten.
Zu diesem habe der Chef einen Vertreter der Sicherheitsfirma mitgebracht, der die Kameras installiert hatte. Dieser habe die Mitarbeiter der Vorbereitung einer Straftat bezichtigt, von Manipulationen an EDV-Anlagen gesprochen und einzelne Kollegen bedrängt. Das Gespräch sei leider etwas aus dem Ruder gelaufen und vorzeitig abgebrochen worden. Vier Mitarbeiter inklusive der Filialleitung hätten umgehend gekündigt und rechtliche Schritte gegen den Apothekeninhaber eingeleitet.
Ob sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen hat, ist nicht belegt. Weder bei der Apothekerkammer von dem AVWL ist ein entsprechender Fall bekannt.