Weihnachten ist die Zeit mit der Familie. Kein Wunder, dass Angestellte den Resturlaub für das Jahresende reservieren wollen. Weil aber in der Apotheke das Weihnachtsgeschäft für Mehrarbeit sorgt, gibt es mitunter eine Urlaubssperre. Ob diese zulässig ist, zeigt ein Blick in das Bundesurlaubsgesetz.
„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen“, heißt es in § 7 Bundesurlaubsgesetz. Wie immer gibt es Ausnahmen. Nämlich dann, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Kolleg:innen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Das bedeutet: Arbeitgebende können nur eine Urlaubssperre verhängen, wenn sie diese mit dringenden betrieblichen Belangen begründen können. Einfach so, weil beispielsweise ein personeller Engpass besteht, ist es also nicht möglich.
Beim letzten Punkt stellt sich die Frage, wer von den Kolleg:innen die besseren Chancen auf die freie Zeit hat. Entscheidend sind soziale Faktoren. Berücksichtigt werden:
Urlaub ist bei Tarifbindung oder vertraglicher Vereinbarung auch in § 5 Bundesrahmentarifvertrag geregelt. „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Apothekeninhaber sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
Das bedeutet ebenfalls, dass Chef:innen Urlaub nur ablehnen dürfen, wenn sich dieser aus Sicht der Apotheke nicht umsetzen lässt, beispielsweise weil schon mehrere andere Mitarbeiter:innen zu diesem Zeitpunkt fehlen und somit die anfallende Arbeit nicht bewältigt werden kann.
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