Mitwirkungsobliegenheiten

Urlaubsanspruch zu Jahresbeginn mitteilen Nadine Tröbitscher, 01.01.2024 12:54 Uhr

Urlaub verfällt nur, wenn Arbeitgebende rechtzeitig informieren. Foto: shutterstock.com/ Aliaksandr Bukatsich
Berlin - 

Urlaub verfällt nur, wenn Arbeitgebende ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachkommen. So haben es der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Wann aber ist der richtige Zeitpunkt, Angestellte darüber zu informieren? Zu Jahresbeginn, stellt ein Landesapothekerverband klar.

Wie viele Urlaubstage Angestellte haben, regelt der Arbeitsvertrag. Besteht Tarifbindung oder wurde der Tarifvertrag vereinbart, sind es 34 Werktage (in Nordrhein 33 Tage). Angestellte, die fünf Jahre in der Apotheke tätig sind, bekommen einen freien Tag mehr. Die freien Tage sind pro Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. In Ausnahmefällen ist eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres möglich.

Urlaub verfällt nur bei Information

Doch Urlaub verfällt nicht. Es sei denn Arbeitgebende weisen Angestellte zu Beginn des Jahres darauf hin. So müssen Arbeitnehmende laut Rechtsprechung von Arbeitgebenden über die Höhe des Urlaubsanspruchs informiert werden. Außerdem muss ihnen mitgeteilt werden, dass der Urlaubsanspruch bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres genommen werden muss oder sonst verfällt.

Wurden Urlaubstage aus dem Vorjahr auf das neue Jahr übertragen, ist ebenfalls eine Information für Arbeitgebende verpflichtend – auch am Jahresanfang. Kommen sie dem nicht nach, verfällt der Urlaub nicht mit Ablauf des 31. März.

Sind Angestellte zum Jahresbeginn krank, müssen sie dennoch über ihren Urlaubsanspruch und die Frist informiert werden.

Was bedeutet zu Jahresbeginn?

Antwort liefert eine Entscheidung des BAG vom 31. Januar 2023. Arbeitgebende müssen ihrer Mitwirkungspflichten unverzüglich zu Beginn des Kalenderjahres nachkommen. Als unverzüglich gilt laut BAG eine Zeitspanne von einer Urlaubswoche – also sechs Werktagen. Eine spätere Meldung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände wie beispielsweise Betriebsferien zu Jahresbeginn möglich.

Werden Angestellte im laufenden Kalenderjahr eingestellt, müssen diese über ihren Urlaubsanspruch und die Frist der Urlaubsnahme bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres in der ersten Arbeitswoche informiert werden.

Ausnahme langzeitkrank

Sind Angestellte langzeiterkrankt, gibt es eine Ausnahme. Dazu hat das BAG entschieden, dass der Urlaub von Angestellten, die seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des übernächsten Kalenderjahres arbeitsunfähig sind, verfällt. Und zwar 15 Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres unabhängig davon, ob Arbeitgebende den Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen sind oder nicht.