Urlaubsanspruch

Wohin mit dem Resturlaub?

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Berlin -

In wenigen Wochen ist das Jahr wieder vorbei. Einige Apothekenmitarbeiter haben noch immer Urlaubstage zur Verfügung. Doch zum Ausspannen im Dezember bleibt beim Weihnachtsstress oftmals keine Zeit. Nur in Ausnahmefällen wird der Chef jetzt noch Urlaub gewähren. Um die restlichen Urlaubstage nicht verfallen zu lassen, sollte man rechtzeitig mit dem Chef sprechen.

Die Urlaubstage, die den Angestellten über das Jahr hinweg zustehen, können theoretisch einfach gestrichen werden, wenn sie zum Jahresende nicht aufgebraucht sind. Rein rechtlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitnehmer geltend gemacht und vom Arbeitgeber gewährt werden. Oft drängen die Arbeitgeber ab November sogar dazu, die restlichen Tage zu nutzen.

In vielen Unternehmen erlischt der Urlaubsanspruch somit tatsächlich nach dem Ende des Kalenderjahres. Nur in besonderen Fällen dürfen die restlichen Tage mit in das neue Jahr genommen werden. Dazu zählen beispielsweise personelle Engpässe oder ein unvorhergesehener Arbeitsanfall, wodurch ein Urlaub vom Arbeitgeber nicht gewährt werden kann.

Laut Bundesrahmentarifvertrag stehen den Apothekenmitarbeitern 33 Urlaubstage pro Jahr zu. Je nach der Länge der Betriebszugehörigkeit kann die Anzahl mit den Jahren steigen. Der gesetzliche Mindesturlaub liegt hingegen nur bei 24 Tagen, ebenfalls für die Sechstagewoche. Aufgrund der personellen Strukturen und dieser vergleichsweise hohen Anzahl an Urlaubstagen kann es in den Apotheken schnell passieren, dass die übrigen freien Tage nicht mehr im laufenden Jahr eingeplant werden können.

Im Grunde gilt auch in den Apotheken der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr. Doch wenn es nicht anders geht, kann der Urlaub mit ins neue Jahr genommen werden. Eine Absprache mit dem Apothekenleiter sollte jedoch unbedingt erfolgen. Spätestens bis zum Ende des ersten Quartals, also bis zum 31. März, muss der Resturlaub auf jeden Fall verbraucht werden, sonst verfällt er endgültig. Keine Probleme gibt es, wenn der Arbeitnehmer die ihm zustehenden freien Tage wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte.

Wer auf die Resturlaubstage verzichten möchte, kann mit dem Chef auch eine Ausgleichsregelung treffen: Bis zu drei Urlaubstage pro Kalenderjahr dürfen laut Tarifvertrag mit je 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden. Vom Bundesurlaubsgesetz her ist eine solche Auszahlung eigentlich nicht vorgesehen, denn der Urlaub dient in erster Linie der Erholung des Arbeitnehmers. In Einzelfällen können sich Apothekenleiter und Angestellte hier jedoch einig werden, denn beide Seiten müssen mit dieser Regelung einverstanden sein.

In jedem Fall ist also mit dem Arbeitgeber abzuklären, ob der Resturlaub noch schnell genommen werden muss oder im kommenden Jahr immer noch gilt. Wer einen Teilzeitvertrag hat, dem stehen natürlich weniger Urlaubstage zur Verfügung. Die 33 Tage müssen zur Berechnung durch 6 geteilt werden. Anschließend wird das Ganze mit Zahl der tatsächlich gearbeiteten Tage multipliziert werden; bei beispielsweise drei Tagen pro Woche also mal drei. Wer nur drei Tage in der Woche arbeitet, hat somit Anspruch auf 17 Tage Urlaub.

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