Krankengeld

Krank am Strand: Die Kasse entscheidet

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Berlin -

Nachdem er einige Jahre für ein deutsches Unternehmen in Dänemark gearbeitet hatte, litt Andreas H. an Depressionen. Er ging zum Arzt und wurde krank geschrieben. Seine Ärzte rieten ihm zu einem Urlaub. Sechs Facebook-Fotos mit Surfbrett am Strand auf Fuerteventura kosteten ihn erst das Krankengeld – und dann den Job. In Deutschland wäre er vermutlich mit einem blauen Auge davongekommen.

Die dänische Krankenkasse hatte dem Arbeitnehmer, der in ihren Augen auf den Fotos gesund und glücklich aussah, wegen der Urlaubsreise das Krankengeld komplett gestrichen. Hierzulande wäre es für ihn weniger schlimm gekommen: Wer ohne Genehmigung der Kasse seinen Urlaub im Ausland verbringt, muss im Zweifelsfall das Krankengeld für den Reisezeitraum zurückzahlen. Nach der Rückkehr wird die Leistung jedoch wieder ausgezahlt.

Innerhalb Deutschlands dürfen sich Arbeitnehmer, die Krankengeld enthalten, frei bewegen. Geht die Reise aber, wie im geschilderten Fall, ins Ausland, muss der Urlaub von der Krankenversicherung vorher genehmigt werden. Grundsätzlich darf die Kasse den lang geplanten Ausflug ans Rote Meer oder nach Australien also kippen.

Doch wie sollte sich ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall verhalten? Eine Sprecherin der Ergo-Gruppe erklärt: „Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, sollte sich so verhalten, dass der Genesungsprozess nicht gestört wird. Was das im Einzelfall bedeutet, hängt von der jeweiligen Erkrankung ab.“ Gerade bei psychischen Erkrankungen könne ein Urlaubsaufenthalt sogar für die Genesung förderlich sein – aber auch das Gegenteil könne richtig sein. „Grundsätzlich muss kein Krankentagegeld gezahlt werden, wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem üblichen Aufenthaltsort in Deutschland aufhält. Wenn doch, dann handelt es sich um eine rein freiwillige Leistung, für die es durchaus sinnvolle Gründe geben kann“, so die Sprecherin. „Daher sollte man vor einer Reise unbedingt seinen Versicherer kontaktieren.“

Laut der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) muss für die Kassen jederzeit feststellbar sein, ob eine Erkrankung vorliegt oder diese bereits ausgeheilt ist. Befindet sich der Arbeitnehmer im Ausland, kann sie die Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht überprüfen. Außerdem darf eine Reise der Genesung des Versicherten nicht schaden. Um dies zu gewährleisten, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, sich vom behandelnden Arzt die Unbedenklichkeit des Badeurlaubs bescheinigen zu lassen.

Grundsätzlich gilt: Die geplante Reise muss zwar die Gesundheit nicht fördern, darf ihr jedoch vor allem nicht schaden. Können beispielsweise Arztbesuche wegen einer mehrwöchigen Weltreise nicht angenommen werden, so wird die Kasse die Genehmigung vermutlich nicht aussprechen. Der Strandurlaub für Versicherte mit Problemen des Herz-Kreislauf-System kann ebenfalls problematisch sein, wenn die Kasse die Gesundheit ihrer Kunden wegen der Wärme beeinträchtigt sieht.

Last-Minute-Angebote sollte ein Bezieher von Krankengeld generell meiden: Den Krankenkassen steht eine Bearbeitungszeit von drei Wochen zu. Benötigt sie ein medizinisches Gutachten, verlängert sich die Frist sogar auf insgesamt fünf Wochen. Ist dann immer noch keine Entscheidung gefallen, muss die Verzögerung begründet werden.

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