Teamplanung in Corona-Zeiten

Urlaub nach Grenzöffnung: Wer hat Vorrang?

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Berlin -

Die Kontrollen an der deutschen Grenze sollen von diesem Samstag an vorsichtig gelockert werden. Wie die Deutsche Presse-Agentur nach der Kabinettssitzung in Berlin erfuhr, strebt das Bundesinnenministerium aber erst für den 15. Juni ein vollständiges Ende der wegen der Corona-Pandemie eingeführten Kontrollen an allen Grenzabschnitten an. Damit rückt das Thema Reisen und Urlaub auch in den Apotheken wieder in den Vordergrund. Aber wer vom Apothekenteam darf nach dem Corona-Stress zuerst verreisen, wenn es Gedränge um die Urlaubsplanung gibt? Und es gibt noch weitere Fragen rund ums Reisefieber.

Zunächst sollen die Grenzübertritte aus Luxemburg erleichtert werden, die Grenzkontrollen sollen ab 15. Mai wegfallen. An der deutsch-dänischen Grenze sei Deutschland ebenfalls bereit, die Kontrollen einzustellen, „sobald die dänische Regierung ihre laufenden Konsultationen mit ihren jeweiligen Nachbarstaaten vollzogen hat“. An den Grenzen zu Frankreich, Österreich und der Schweiz sollen sie dagegen bis zum 15. Juni fortgesetzt werden. Bis zum 14. Juni gilt ohnehin eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Das bedeutet, dass Deutsche keine Urlaubsreisen ins Ausland unternehmen sollen. Das gilt auch für das europäische Ausland. Aber danach gibt es für das Reisefieber vermutlich kein Halten mehr.

Die Kontrollen an den Grenzen zu Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Österreich und der Schweiz waren am 16. März eingeführt worden, um das Infektionsgeschehen in Deutschland einzudämmen. Seither darf nur noch einreisen, wer einen „triftigen Grund“ dafür geltend machen kann – etwa Berufspendler, Angehörige medizinischer Berufe oder EU-Bürger, die auf dem Weg in ihr Heimatland sind. Auch die Pflege von Angehörigen und andere familiäre Gründe konnten zum Teil geltend gemacht werden. Hier sind nun weitere Erleichterungen vorgesehen. Außerdem sollen wieder alle Grenzübergänge genutzt werden dürfen. In den vergangenen Wochen waren nur einige größere Verkehrswege für den Grenzübertritt geöffnet.

Zuhause ist es zwar bekanntlich am schönsten, doch so langsam droht in der Corona-Krise der Lagerkoller und das Fernweh nimmt zu. Und der Sommerurlaub rückt jetzt nach der Entscheidung der Bundesregierung wieder in greifbare Nähe. Aber der seit Langem geplante Urlaub ist wegen Corona längst storniert oder das Festival abgesagt. Was ist zu tun? Kann man genehmigten Urlaub überhaupt verschieben oder jetzt kurzfristig ein paar Tage frei machen?

In vielen Apotheken ist die Urlaubsplanung für 2020 bereits seit Dezember abgeschlossen und die Urlaube sind bereits vom Chef verteilt und genehmigt. Doch die Corona-Pandemie hat der Planung einen Strich durch die Rechnung gemacht – sei es durch das Arbeiten in festen Schichten oder durch stornierte Reisebuchungen.

Urlaub dient der Erholung. Laut Bundesrahmentarifvertrag haben PTA Anspruch auf 34 freie Werktage. Auf eine Sechs-Tage-Woche heruntergebrochen sind das 5,6 Wochen. Mehr Freizeit haben PTA, die fünf Jahre ununterbrochen in einer Apotheke arbeiten: Ihnen wird ein Urlaubstag mehr gegönnt. Wer nicht in Vollzeit in der Apotheke arbeitet, muss den Urlaubsanspruch von Werktagen in Arbeitstage umrechnen. Dazu werden 33 freie Tage durch 6 geteilt und mit der Anzahl der Tage, die tatsächlich gearbeitet werden, multipliziert.

Hier ein Beispiel: Wer zwei Tage pro Woche arbeitet, hat elf Tage Urlaub pro Jahr. Urlaub sollte möglichst zusammenhängend genommen und gewährt werden. Besteht keine Tarifbindung, gibt es bei einer Sechs-Tage-Woche vier Wochen und entsprechend 24 Werktage Erholung. Wurde der Urlaub aufgrund der Corona-Pandemie gecancelt, war die Enttäuschung groß. Dann konnte man genauso gut arbeiten gehen. Aber geht das? „Einen Anspruch darauf, dass ein bereits genehmigter Urlaub verschoben wird, gibt es nicht“, sagt Rechtsanwältin Minou Hansen von der Apothekengewerkschaft Adexa. In der aktuellen Situation seien Verständnis und Kulanz gefragt – beide Seiten, Chef und PTA, sollten gemeinsam eine Lösung finden. „Wir haben hier die Erfahrung gemacht, dass es auch einigen Arbeitgebern durchaus recht ist, wenn verschoben wird. Zum Beispiel, damit ein Schichtbetrieb aufrechterhalten werden kann“, so Hansen.

Anders sieht es aus, wenn der Chef aufgrund von besonderen Umständen des Betriebes ausnahmsweise den Urlaub nicht zulassen kann. Ist dies der Fall, werden die freien Tage auf das nächste Jahr übertragen. Müssen PTA im Interesse der Apotheke den Urlaub unterbrechen oder einen genehmigten Urlaub verschieben – beispielsweise um den Apothekenbetrieb im Schichtsystem aufrechtzuerhalten – müssen anfallende nachgewiesene notwendige Mehrkosten, die daraus resultieren, erstattet werden.

Aber kann man jetzt nach der Grenzöffnung spontan ein paar Tage frei machen? Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Apothekeninhaber sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiter grundsätzlich zu berücksichtigen. Es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Apothekeninhaber soll einen schriftlichen Urlaubsantrag des Mitarbeiters spätestens vier Wochen nach der Beantragung bescheiden. Er kann Zeiträume zum Ende oder zum Beginn des Jahres festsetzen, in denen die Mitarbeiter ihre Urlaubsanträge einreichen sollen. In der jetzigen Situation kommt es dann auf die Lage in jeder einzelnen Apotheke an.

Aber wer darf zuerst reisen? Anhaltspunkte dafür gibt der Bundesrahmentarifvertrag: Hier spielen „soziale Gesichtspunkte“ eine Rolle. Das bedeute, dass Apothekenmitarbeiter mit Kindern in den Schulferien bevorzugt werden. Kinderlose Mitarbeiter müssen dann zurückstehen. Auch das Alter kann eine Rolle spielen.

 

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