Zuschläge und Anrechnung

Überstunden und Minusstunden: Was ist erlaubt?

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Berlin -

Nicht immer sind Überstunden ungewollt. Denn gerade an Sonn- und Feiertagen kann es für Mehrarbeit ab der 41. Stunde willkommene Zuschläge geben. Auch bei Minusstunden gibt es rechtliche Vorgaben – besonders interessant werden Minusstunden für alle, die eine Sechstagewoche haben.

Überstunden gehören in manchen Apotheken dazu. Gerade in der Winterzeit kann es durch krankheitsbedingten Ausfall im Kollegium zur notwendigen Mehrarbeit kommen – und die beginnt übrigens schon ab der 41. Stunde. Für alle Apotheker:innen und PTA die tarifgebunden arbeiten, kommen bereits ab der ersten Überstunde Aufschläge hinzu. 25 Prozent muss der/die Arbeitgeber:in für die 41. Bis 50. Arbeitsstunde in der Woche bezahlen. Ab der 51. Stunde wird der Satz auf 50 Prozent angehoben. Somit werden diese Stunden so gut vergütet, wie Nachtarbeit.

Darf ich endlos viele Überstunden sammeln?

Doch Apotheker:innen und PTA, die auf die finanziellen Vorteile von Überstunden aus sind, sollten sich über die rechtlichen Beschränkungen informieren, denn das Arbeitszeitgesetz regelt, dass nicht endlos viel gearbeitet werden darf. Bei 48 Stunden die Woche ist Schluss – pro Tag (Montag bis Samstag) dürfen demnach nicht mehr als acht Stunden gearbeitet werden. Eine Ausweitung auf zehn Stunden Arbeit pro Tag ist möglich, jedoch nicht dauerhaft (60 Stunden Wochenarbeitszeit für Montag bis Samstag). Zudem müssen die zusätzlichen Stunden dann innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden. Bei zehn Stunden Arbeit wird die Pause von 30 auf 45 Minuten ausgeweitet. Diese kann in bis zu drei gleiche Teile à 15 Minuten gesplittet werden.

Arbeitszeit im Sinne des ArbZG § 2 ist übrigens die Zeit vom Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Dazu zählt auch das Anlegen von Arbeitskleidung. Vor allem bei Arbeiten im Reinraum kann es bis zu 20 Minuten dauern, bis der/die Arbeitnehmer:in tatsächlich an der Werkbank sitzt.

Für tarifgebundene Mitarbeiter:innen gilt: Die Zuschläge auf die Grundvergütung können entweder mit dem Gehalt des Folgemonats überwiesen werden, oder als Freizeitausgleich gewährt werden. Die Wahl obliegt hier die Apothekenleitung. Am meisten Zuschläge gibt es übrigens an Sonn- und Feiertagen: Hier werden 85 Prozent fällig. Wer Zuschläge gegen Freizeit tauscht, der erhält für eine Stunde Sonntagsarbeit 111 Minuten Freizeitausgleich im Folgemonat.

Bei Minusstunden sieht alles etwas anders aus. Diese entstehen meist durch private Erledigungen während der Arbeitszeit, vorgezogene Feierabende oder einen verspäteten Arbeitsantritt. Wichtig: Minusstunden können nicht verfallen. Wer früher nach Hause geht, der muss irgendwann einmal später heim gehen – oder eben früher anfangen. Minusstunden werden auch Minder- Unter- oder Sollstunden genannt. Sie entstehen nur, wenn der Arbeitnehmer sie verursacht.

Arbeitgeber können dem Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, Urlaub, oder Feiertagen keine Minusstunden anrechnen. Das ist vor allem für diejenigen interessant, die sechs Tage die Woche in der Apotheke stehen und auf 6,66 Arbeitsstunden pro Tag kommen (anstatt acht). So kommt es in der Apotheke immer wieder zu Fragen, wenn Feiertage anstehen. Hierzu gibt es eine klare Regelung: Arbeitszeit, die infolge eines Feiertages ausgefallen ist, muss nicht nachgearbeitet werden, sondern es reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit.

Und bei Vertrauensarbeitszeit?

Viele Arbeitgeber setzen auf die sogenannte Vertrauensarbeitszeit. Es wird kein Arbeitszeitkonto geführt. Dementsprechend werden auch keine Minusstunden dokumentiert. Wer mal früher geht, bleibt beim nächsten Mal länger – so oder so ähnlich sollte es ablaufen.

Und wenn der Chef einen nach Hause schickt?

Früher Feierabend machen klingt toll, doch nicht selten beschleicht einen bereits auf dem Heimweg das Gefühl, dass nun Minusstunden anfallen. Aber hier gibt es Entwarnung: Wer seine Arbeitskraft angeboten hat und dennoch heimgeschickt wird hat einfach frei – angeordnete Minusstunden dürfen nicht im Arbeitszeitkonto hinterlegt werden und müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden.

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