Vor einem anstehenden Apothekenverkauf sollten die Angestellten ihre Verträge geprüft haben. Denn die Arbeitsverhältnisse gingen so, wie sie bestehen, auf die neue Apothekenleitung über, sagt Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen. Gebe es mündliche Absprachen, sollten diese mit der scheidenden Chefin oder dem Chef verschriftlicht werden.
Bei einem Betriebsübergang müssen Angestellte laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur über den Wechsel informiert werden. Wirtschaftliche oder andere Gründe, müssen dem Team nicht mitgeteilt werden. Hansen rät, bestehende mündliche Vereinbarungen oder Verträge vor dem Betriebsübergang niederzuschreiben. Dazu könnten etwa Arbeitszeiten, übertarifliche Zulagen oder Gehaltssteigerungen zählen.
Die scheidende Chefin oder der scheidende Chef stellt entsprechende Dokumente aus, und beide Seiten unterzeichnen. Auch ein Zwischenzeugnis könne zu diesem Zeitpunkt sinnvoll sein. „Eine Apotheke kann nach Entscheidung der Apothekenleitung zu jedem Zeitpunkt verkauft oder aus anderen Rechtsgründen übertragen werden“, sagt Hansen. „Das gilt auch für einzelne Filialen des Apothekenverbundes.“
Setzt die künftige Apothekenleitung einen neuen Arbeitsvertrag auf, lohnt es sich, alle Details gründlich zu prüfen: „Man muss sich nicht auf Verschlechterungen einlassen“, sagt Hansen. „Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist laut § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam.“ Alle anderen Kündigungsmöglichkeiten blieben bestehen. „Die Arbeitsverhältnisse gehen so, wie sie bestehen, auf die neue Apothekenleitung über.“
Auch bei der Betriebszugehörigkeit zähle das ursprüngliche Eintrittsdatum. Urlaubsansprüche blieben ebenfalls bestehen. Freie Tage müssten weder direkt genommen noch anteilig ausgezahlt werden. „Falls Sie noch Resturlaub haben, kann es sinnvoll sein, sich diesen quittieren zu lassen.“
War die Chefin oder Chef bislang tarifgebunden, die neue Apothekenleitung hat aber keine Tarifbindung, dürfen tarifliche Bestimmungen des Arbeitsvertrags der Adexa zufolge nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil der Mitarbeitenden abgeändert werden. Generell gibt es aber – entgegen häufigen Vermutungen – keinen zwölfmonatigen Bestandsschutz.
Mitarbeitende müssen dem Betriebsübergang keineswegs zustimmen. Sie haben die Option, innerhalb eines Monats nach Zugang der Information zu widersprechen. In diesem Fall bleiben sie der früheren Apothekenleitung angestellt. Wenn diese keine Apotheke mehr hat, folgt vermutlich eine betriebsbedingte Kündigung unter Anwendung der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen. „Aus § 615 BGB lässt sich im Ergebnis ableiten, dass man in der übertragenen Apotheke bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter arbeiten muss, um den Gehaltsanspruch nicht zu verlieren“, so Hansen.
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