Beruf und Pflege miteinander vereinbaren – das geht. Für die Pflege eines nahen Angehörigen können sich Beschäftigte ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Was es zu beachten gibt.
Für die meisten Arbeitnehmer ist der Alltag straff durchorganisiert. Doch dann passiert etwas Unerwartetes: Ein naher Angehöriger erleidet einen Schlaganfall und wird zum Pflegefall. Jemand aus der Familie muss von jetzt auf gleich trotz Berufstätigkeit Hilfe organisieren oder eben selbst dem Pflegebedürftigen zur Seite stehen.
Muss man gleich nach dem Ereignis wieder zur Arbeit?
Wird ein Angehöriger plötzlich zum Pflegefall, kann sich ein Arbeitnehmer einmalig bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. In der Zeit kann er sich entweder nach einer Pflegekraft umsehen und sie engagieren oder aber sich selbst um die Pflege des Bedürftigen kümmern. „Dieses Recht auf Freistellung hat jeder Beschäftigter, unabhängig von der Größe des Unternehmens, bei dem er oder sie tätig ist“, sagt eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums.
Während der zehn Tage ist der Arbeitnehmer weiterhin kranken- und rentenversichert sowie gegen Arbeitslosigkeit versichert. Da er für die Zeit keinen Lohn oder kein Gehalt bekommt, hat er Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Es muss bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden.
Wie lange kann ein Arbeitnehmer insgesamt freinehmen?
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen selbst zu Hause pflegen möchte, kann bis zu sechs Monate unbezahlt seine Arbeitszeit reduzieren oder auch ganz aus dem Job aussteigen. So sieht es das Pflegezeitgesetz vor. „Einen solchen Anspruch haben aber nur jene, die in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten tätig sind“, erklärt Cornelia Jurrmann vom Sozialverband VdK Deutschland. Der Pflegebedürftige muss zudem mindestens in Pflegegrad eins eingestuft sein.
Um die Pflegezeit zu finanzieren, können Arbeitnehmer ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Wer einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase begleiten möchte, kann sich nach dem Pflegezeitgesetz bis zu drei Monate vollständig oder teilweise von seinem Arbeitgeber freistellen lassen – auch, wenn der Pflegebedürftige in einem Krankenhaus oder in einem Hospiz versorgt wird.
Zu den nahen Angehörigen zählen laut Pflegezeitgesetz: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern. Hinzu kommen Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner. Der Begriff umfasst außerdem Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Schwiegertöchter, Schwiegersöhne und Enkelkinder.
Und was, wenn jemand länger gepflegt werden muss?
Ist ein Angehöriger für längere Zeit pflegebedürftig, können Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis zu 24 Monate reduzieren, müssen aber mindestens 15 Stunden pro Woche weiter arbeiten. Sie bekommen dann auch entsprechend weniger Lohn oder Gehalt. Dieses Modell nennt sich Familienpflegezeit. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte in einem Betrieb mit mehr als 25 Arbeitnehmern tätig ist. Ebenso wie bei der Pflegezeit kann der Beschäftigte die Familienpflegezeit über ein zinsloses Darlehen finanzieren.
„Wird vor der Familienpflegezeit noch eine Pflegezeit in Anspruch genommen, darf die Kombination eine Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten“, sagt Verena Querling. Sie ist Referentin im Bereich des Pflegerechts bei der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. Von dem Zeitpunkt der Ankündigung, eine Auszeit nehmen zu wollen, bis zum Ende der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit darf der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht kündigen.
Was ist beim Antrag zu beachten?
Spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn muss der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich darüber informieren, dass er Familienpflegezeit beanspruchen möchte. Von wann bis wann genau er oder sie Pflegezeit nimmt, muss zehn Arbeitstage vor Beginn der Auszeit angekündigt werden, erklärt die Ministeriumssprecherin. Der Beschäftigte muss mitteilen, um wie viele Stunden die Arbeitszeit reduziert werden soll. „Dabei ist auch anzugeben, an welchen Tagen der Arbeitnehmer wie viele Stunden arbeiten möchte“, sagt Querling. Dem Schreiben muss der Pflegegrad-Bescheid des Angehörigen beiliegen.
Wer keinen rechtlichen Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit hat, sollte sich rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zusammensetzen und nach einer Lösung für die Pflege des Angehörigen suchen, rät Querling.
Welche Vorteile hat die Pflegezeit für den betroffenen Angehörigen?
“Für den Pflegebedürftigen ist das oft angenehmer, als in einem Heim von Fremden betreut zu werden“, sagt Jurrmann. Er oder sie bleibt in der gewohnten Umgebung und behält den vertrauten Kontakt zu Angehörigen und Nachbarn. „Das ist für alle gut.“
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