Tierisch gut beraten Sandra Piontek, 22.08.2022 12:44 Uhr
In deutschen Haushalten leben rund 34,7 Millionen Haustiere unterschiedlichster Arten. Aufgrund der Coronapandemie in den letzten beiden Jahren haben viele Menschen intensiv Zeit mit ihren tierischen Mitbewohnern verbracht. Das kam ihnen vor allem gesundheitlich zugute. Doch wie sieht es mit dem Wohlbefinden der Vierbeiner aus und wie können die Besitzer:innen reagieren, wenn die Tiere krank werden oder gegen Zecken, Flöhe & Co. geschützt werden müssen?
Regelungen über die Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln finden sich in den unmittelbar geltenden Vorschriften der Verordnung über Tierarzneimittel sowie ergänzend dazu im Tierarzneimittelgesetz (TAMG). Sie richten sich vor allem an Apotheken, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierhalterinnen und Tierhalter.
Seit 28. Januar gilt das neue TAMG. Unter anderem wurde die Antibiotikagabe weiter eingeschränkt. Außerdem wird die Zulassung und Anwendung von solchen Antibiotika bei Tieren untersagt, deren antimikrobielle Wirkstoffe der Humanmedizin vorbehalten bleiben müssen („Reserveantibiotika“).
Grundsätzlich können Tierarzneimittel in drei Kategorien eingeteilt werden:
Freiverkäufliche Mittel
Zoohandlungen, Drogeriemärkte und der Versandhandel bieten zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel für Hund, Katze & Co. an. Elektrolyte und Darmkuren und diverse Vitaminkuren kann man ohne tierärztlichen Nachweis freiverkäuflich erwerben.
Apothekenpflichtige Mittel
Apothekenpflichtige Tierarzneimittel dürfen, wie der Name schon sagt, nur in der Apotheke abgegeben werden. Außerdem dürfen Tierärzte selbst dispensieren. Sie sind nicht dokumentationspflichtig. Ist das Arzneimittel für ein lebensmittellieferndes Tier, beispielsweise ein Huhn, benötigt der Tierhalter immer eine Rechnung, mit Angabe der Art, Menge, Datum und Chargenbezeichnung für den notwendigen Nachweis zum Erwerb des Arzneimittels. Das jeweilige Arzneimittel muss zudem für die Art und die Indikation, für die es eingesetzt werden soll, auch zugelassen sein. Dagegen gelten die Regelungen nicht für homöopathische Arzneimittel, die nur registriert sind. Hier darf ohnenhin keine Indikation angegeben werden.
Beispiele:
- Floh- und Zeckenmittel wie Frontline oder Seresto
- extra für Tiere deklarierte Homöopathika (ad usum vet) wie von Heel, DHU
Rezeptpflichtige Mittel
Diese Medikamente sind nur beim Tierarzt oder mit Rezept in der Apotheke erhältlich. Humanarzneimittel dürfen nur noch nach einer tierärztlichen Verordnung verabreicht werden. Das betrifft auch OTC-Präparate und Homöopathika. Der Wareneingang sowie die Abgabe müssen laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dokumentiert werden, die Dokumentation muss fünf Jahre aufbewahrt werden. Auch bei verschreibungspflichtigen Rezeptursubstanzen ist die Abgabe, die nur an den Tierhalter selbst erfolgen darf, mit Herstellungsdatum zu dokumentieren.
Beispiele:
- Insulin, blutdruckregulierende Medikamente, Analgetika
Übrigens: Eine Beratung zu einem unzulässigen Zweck scheidet ebenfalls aus. Der Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln ist in Deutschland grundsätzlich verboten.
Haben Haus- und Hoftiere eine ernste Erkrankung, empfiehlt sich immer der Besuch beim Tierarzt. Vorbeugend gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie bei den Menschen. Gesunde und ausgewogene Ernährung, viel frische Luft und ausreichend Bewegung.