Seit mehr als vier Monaten sind die Gehaltstarifverträge für Apothekenmitarbeitende im Tarifgebiet Nordrhein sowie dem Bundesgebiet aufgekündigt. Doch eine Einigung in den Tarifverhandlungen ist aktuell weiter nicht in Sicht, wie die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein informiert. „Wir warten auf Berlin“, erklärt TGL-Vorstand Constantin Biederbick.
„Die Mitarbeitenden in den Apotheken haben deutlich mehr verdient“, macht Biederbick deutlich. Somit sei die Apothekengewerkschaft zu Recht mit hohen Forderungen in die Tarifverhandlungen eingestiegen – vor allem bei Betrachtung der generellen Lohnentwicklung, wonach Apothekenmitarbeitende im Vergleich zu anderen Branchen deutlich schlechter dastehen.
Doch um die Angestellten besser vergüten zu können, brauche es bessere finanzielle Rahmenbedingungen für die Apotheken. Dafür ist das Bundesgesundheitsministerium (BMG), das künftig für das Apothekenhonorar zuständig ist, gefragt. „Sobald den Apotheken mehr Honorar zufließt, eröffnen sich wieder Perspektiven für Tarifentwicklungen“, betont auch der 2. TGL-Vorsitzende Sebastian Berges. „Wir warten also auf Berlin“, so Biederbick – genau auf das BMG.
Dieses lasse die Apotheken jedoch „am langen Arm verhungern“. Daher könne man auf Arbeitgeberseite den Forderungen der Adexa aktuell nicht nachkommen. Denn das bedeute angesichts der prekären Situation vieler Apotheken eine wirtschaftliche Überforderung und könne im BMG als falsches Signal gedeutet werden, nach dem Motto „Da ist doch noch Geld vorhanden.“
„Wir befinden uns in einer Patt-Situation – beide Seiten können nicht nachgeben“, so Biederbick weiter. Daher herrsche aktuell Funkstille zwischen den Parteien. Alle Beteiligten würden jedoch weiter an einer Lösung arbeiten. Bis es so weit ist, können Angestellte zumindest etwas aufatmen.
Denn: Die Rahmentarifverträge behalten ihre Gültigkeit, sodass bestehende Regelungen zu Urlaub, Arbeitszeit und Co. weiterhin greifen. Und auch gehaltstechnisch werden Beschäftigte nach wie vor nach den bis 31. Dezember 2023 geltenden Regelungen bezahlt – sofern bereits zuvor Tarifbindung bestand oder eine Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Sichtwort Nachwirkung. Ausgenommen sind lediglich Arbeitsverhältnisse, die erst während des Nachwirkungszeitraums – sprich seit 1. Januar 2024 – geschlossen wurden. „Wir befinden uns also nicht in einem rechtsfreien Raum“, so Biederbick.
APOTHEKE ADHOC Debatte