Talkum wird in der Rezeptur für die Herstellung von Pudern und Schüttelmixturen verwendet. Weil die Substanz als „wahrscheinlich krebserregend“ gilt, sind in der Rezeptur einige Dinge – beispielsweise bei der Kennzeichnung und dem Arbeitsschutz – zu beachten.
Talkum steht seit Längerem in Verdacht, krebserregend zu wirken. Im Sommer haben Expert:innen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Krebsrisiko neu bewertet. Die Substanz wurde im Herbst als kancerogen, mutagen und reproduktionstoxisch (CMR) – 1B – eingestuft. Das hat Konsequenzen für die Arbeit in der Rezeptur. So müssen unter anderem die Gefährdungsbeurteilung angepasst und die Betriebsanweisung für die Tätigkeit mit CMR-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B beachtet werden.
§ 11 Mutterschutzgesetz regelt den Umgang mit Gefahrstoffen. Schwangere dürfen bei der Arbeit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B nicht ausgesetzt sein. Kurzum: Schwangere, Stillende und Jugendliche unter 18 Jahren sollten keine Rezepturen mit Talkum herstellen.
Das Standgefäß ist entsprechend der Neueinstufung zu kennzeichnen. Daher dürfen das Gefahrenpiktogramm GHS08 „Gesundheitsgefahr“ – Umriss einer Person (Oberkörper) – sowie das Signalwort „Gefahr“ nicht fehlen.
Außerdem müssen die H-Sätze: H350 kann Krebs erzeugen und H372 schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition durch Einatmen auf dem Gefäß aufgebracht werden. Ein roter Punkt ist nach dem Ampelsystem der Bundesapothekerkammer ebenfalls notwendig.
Wird eine Rezeptur mit Talkum hergestellt, sollten Kittel, Schutzhandschuhe und Schutzbrille sowie eine FFP2-Maske getragen werden.
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