Desinfektionsmittelherstellung

Steuerfreier Alkohol: Zum Jahresende ist Schluss

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Berlin -

Im Zuge der Pandemie hatte die Bundesregierung im März beschlossen, dass Apotheken Alkohol zur Desinfektionsmittelherstellung steuerfrei verwenden können. Im Juli wurde die Regelung bis zum Jahresende verlängert. Nun soll jedoch Schluss sein – zum 31. Dezember endet die Erlaubnis. Doch was geschieht mit den Restmengen?

Desinfektionsmittel war in der ersten Welle der Corona-Pandemie teilweise zur Mangelware geworden. Apotheken versuchten, mit der eigenen Herstellung einem Engpass entgegenzuwirken. Die Regelung der Bundesregierung zur Verwendung von unvergälltem, steuerfreien Alkohol sollte dafür sorgen, unbürokratisch und schnell für Nachschub sorgen zu können – auch zur Versorgung von Kliniken und Arztpraxen.

Für Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind Arzneimittel herzustellen, galt mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Verwendung von Alkohol nach § 28 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) ohne Erlaubnisverfahren als erteilt. Die Regelung sollte es den Apotheken ermöglichen, zur Herstellung von Desinfektionsmitteln Alkohol steuerfrei von sogenannten Steuerlagern zu beziehen.

Steuerlager sind Orte eines Herstellers oder Zwischenhändlers, in denen Alkohol hergestellt, gelagert oder weiterverarbeitet werden darf, ohne dass es zu einer Entstehung der Alkoholsteuer kommt. Bei der Entnahme des Alkohols aus dem Steuerlager entsteht grundsätzlich die Alkoholsteuer. Die Apotheken müssen zum steuerfreien Bezug lediglich ihre Betriebserlaubnis vorlegen, damit die missbräuchliche Verwendung von steuerfreiem Alkohol ausgeschlossen werden kann.

Nun hat die Generalzolldirektion die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) mit einem Schreiben darüber informiert, dass die fiktiven Erlaubnisse zur steuerfreien Verwendung von Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nicht verlängert werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2020 ist Schluss. Ab diesem Zeitpunkt darf der Alkohol nur noch zur Arzneimittelherstellung verwendet werden.

Begründet wird die Entscheidung damit, dass mittlerweile wieder ausreichend Desinfektionsmittel auf dem Markt zur Verfügung stehe. Die ABDA hatte eine Verlängerung der Maßnahmen angeregt – zumindest für die Dauer der biozidrechtlichen Ausnahmegenehmigungen bis zum 5. April 2021.

Verarbeiten, zurückgeben oder vernichten

Doch was bedeutet das für Apotheken, die noch unvergällten Alkohol in der Rezeptur stehen haben? Am besten werden Restbestände bis zum 31. Dezember noch zu Desinfektionsmittel verarbeitet, denn deren Abverkauf ist noch bis zum Ablauf des 5. Aprils möglich, da es sich alkoholsteuerrechtlich um steuerfreie Erzeugnisse nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AlkStG handelt.

Auch eine Rückgabe des Alkhols an ein Steuerlager, beispielsweise an den Lieferanten, zur Vermeidung der Steuerentstehung ist möglich. Die nach § 62 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) erforderliche Genehmigung gilt bis zum 1. März als erteilt. Bei der Abgabe sind dem Alkohol Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ versehen sind (§ 62 Abs. 2 AlkStV). Alternativ können die Restbestände auch vernichtet werden.

Bis zum 15. März müssen die Apotheken eine Steueranmeldung auf Formular 1276 über nicht abgegebene Mengen unverarbeiteten Alkohols abgeben. Die Steuer für die Restmengen entsteht nach § 18 Abs. 1 AlkStG i.V.m. § 9 Abs. 5 AlkStV durch Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch Erlöschen der Erlaubnis.

 

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