Sonderzahlung

Weihnachtsgeld ungerecht verteilt APOTHEKE ADHOC, 04.12.2015 11:49 Uhr

Berlin - 

Gerade zu Weihnachten wird bei vielen Arbeitnehmern das Geld knapp, das Geschenke-Shopping greift den Geldbeutel an. Umso größer ist die Freude über eine Extrazahlung vom Arbeitgeber. Es gibt jedoch ein paar Unterschiede dabei, wer Weihnachtsgeld bekommt und wer nicht. Apothekenangestellte, die nach Tarif bezahlt werden, haben vielen anderen deutschen Arbeitnehmern dabei einiges voraus.

Insgesamt bekommen branchenübergreifend 72 Prozent der Beschäftigten, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist, gegen Jahresende ihr Weihnachtsgeld. Bei Angestellten ohne Tarifvertrag sind es hingegen nur 42 Prozent. Das ergeben die Daten, die von „Lohnspiegel“ erhoben und vom WSI-Institut der Hans-Böckler-Stiftung ausgewertet wurden. Insgesamt kann sich nur etwa jeder zweite deutsche Arbeitnehmer über die Jahressonderzahlung freuen.

Tarifverträge gelten häufiger in westdeutschen Unternehmen als in ostdeutschen. Aus diesem Grund wird in Westdeutschland erheblich öfter ein Weihnachtsgeld ausgezahlt; hier werden 56 Prozent „beschenkt“, im Osten nur 40 Prozent. Tatsächlich macht sich außertariflich auch beim Weihnachtsgeld ein Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Angestellten bemerkbar. 56 Prozent der Männer erhalten den Bonus, aber nur 50 Prozent der Frauen.

Auch auf das Beschäftigungsverhältnis kommt es an: Jeder zweite Leiharbeiter bekommt Weihnachtsgeld, befristet Beschäftigte zu 45 Prozent und bei unbefristeten Verträgen 55 Prozent der Arbeitnehmer. Von den Vollzeitangestellten dürfen sich 55 Prozent freuen, unter denen mit Teilzeitvertrag 49 Prozent.

Ein Teil der mehr als 136.000 Angestellten in Apotheken sind besser gestellt als andere Branchen: Der Bundesrahmentarifvertrag sieht ohnehin eine Sonderzahlung von 100 Prozent eines Monatsgehalts vor. Ein volles 13. Gehalt bekommen etwa auch die Beschäftigten in der Süßwarenindustrie oder bei den Banken. Im Einzelhandel sind zwischen 50 bis 63 Prozent üblich.

PTA, die nach Tarifvertrag bezahlt werden und länger als sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber angestellt sind, steht ohnehin eine jährliche Sonderzahlung in Höhe eines ganzen Monatsgehaltes zu. Die Zahlung muss nicht in Form eines Weihnachtsgeldes erfolgen, sondern kann auch als Urlaubsgeld, Gratifikation, gestückelt über das Jahr hinweg oder als Jahresprämie gezahlt werden.

Besteht das Arbeitsverhältnis noch kein ganzes Jahr, wird die Summe anteilig berechnet. Wann der Apothekeninhaber die Summe überweist, oder ob er sie in Teilzahlungen vornimmt, bleibt ihm überlassen. Spätestens mit dem Novembergehalt steht dem Arbeitnehmer jedoch der Betrag zu. Aus wirtschaftlichen Gründen darf der Inhaber die Sonderzahlung bis auf 50 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes kürzen, muss dies aber rechtzeitig angeben.

Ein wenig Spielraum haben die Apothekenleiter also bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes. So hat sich eine Apothekerin, die ihren Mitarbeitern in den vergangenen Jahren immer Weihnachtsgeld gezahlt hat, nun für ein anderes System entschieden. In diesem Jahr zahlt sie ihren Angestellten einen individuellen leistungsbezogenen Bonus.

Ein generelles Weihnachtsgeld ist für Apothekeninhaber Dr. Richard Krombholz hingegen eine Pflicht. Ihm gehört die Adler Apotheke in Ellwangen. Er zahlt seinen Mitarbeitern sogar ein übertarifliches Weihnachtsgeld. Diese Sonderleistung schmerze zwar etwas, doch die Situation auf dem Arbeitsmarkt erfordere die Zahlung.

Die Vereinbarung über die freiwillige übertarifliche Leistung lässt sich Krombholz von seinen Angestellten unterschreiben. Sollte es doch einmal zu einer geringeren Zahlung kommen, ist er damit rechtlich abgesichert und der zuvor höhere Betrag kann nicht eingefordert werden. Zahlt der Arbeitgeber einen solchen Betrag dreimal freiwillig hintereinander ohne den schriftlich festgehaltenen Vorbehalt, besteht danach ein Rechtsanspruch.