Sonderfälle bei Impfzertifikaten – Teil 2 Alexandra Negt, 17.01.2022 12:12 Uhr
Nicht immer ist klar, wie Impf- und Genesenenzertifikate ausgestellt werden müssen. Zwar gehören Grundimmunisierung plus Booster immer noch zur häufigsten Variante, doch Durchbruchsinfektionen und von der Zulassung abweichende Stiko-Empfehlungen erschweren den Prozess.
Dreimal Comirnaty – das ist wohl der simpelste Fall, den Apotheker:innen und PTA sich beim Ausstellen der Impfzertifikate vorstellen können. Doch nur die wenigsten Kund:innen zeigen ein homologes Biontech-Impfschema vor. Kein Problem – als Booster Moderna lässt sich auch noch einfach eintragen. Doch bereits bei den nur einmalig mit Janssen Geimpften fangen die Probleme an. Wenn dann noch Durchbruchsinfektionen oder zu lange Impfabstände dazu kommen, fehlen klare Anweisungen zur Eintragung.
Genesen, Geimpft, geimpft
Für Personen, die nach einer Infektion grundimmunisiert wurden, kann in der Apotheke bereits nach einer Impfung ein QR-Code ausgestellt werden. Die erste Injektion muss als 1/1 eingetragen werden, da ehemals Infizierte bereits nach einer Injektion mit einem mRNA-Impfstoff als vollständig grundimmunisiert gelten. Bei einer weiteren Impfdosis handelt es sich dann um die Booster-Impfung. Die Apotheke kann eine „Genesenen-Impfung“ ausstellen. Hierfür müssen Apotheker:innen und PTA den zugehörigen Schieberegler umlegen. Wichtig: Auf dem Zertifikat erscheint lediglich die Nummer der Dosis pro Anzahl der verabreichten Injektionen. Der Zusatz „Booster“ erscheint nicht.
Geimpft, geimpft, genesen
Erleidet eine Person eine Durchbruchsinfektion nach vollständiger Impfung, darf für die Infektion keine Genesenen-Impfung eingetragen werden. Im Portal wird der Schieberegler nicht umgelegt. Apotheken können nach dem regulär ausgestellten Impfzertifikat für die Grundimmunisierung lediglich ein Genesenenzertifikat ausstellen. In einigen Bundesländern kann dieses drei Monate lang bei 2G-Plus-Veranstaltungen vorgezeigt werden, da es einer Booster-Impfung gleichgestellt ist.
Geimpft, genesen, geimpft
Bei Personen, die sich bei nicht abgeschlossenem Impfregime mit Sars-CoV-2 infizieren muss die Apotheke auf die Zeiträume achten – zumindest, um über die aktuell geltenden Stiko-Empfehlungen zu den Abständen der weiteren Impfungen zu informieren. Die erste Impfung wird ganz regulär als 1/2 eingetragen. Für die Infektion kann die Apotheke ein Genesenenzertifikat (keine Genesenen-Impfung) ausstellen. Für diejenigen Personen, die nach der ersten Impfstoffdosis eine Infektion im Abstand von unter vier Wochen zur vorangegangenen Impfung hatten, steht die zweite Injektion im Rahmen der Grundimmunisierung mit einem Abstand ab drei Monaten zur Infektion an. Personen, die nach vier oder mehr Wochen zur vorangegangenen einmaligen Impfung Sars-CoV-2 infiziert waren, ist keine weitere Impfung zur Grundimmunisierung notwendig.
Dennoch: Apotheken zählen weiterhin die verimpften Dosen – auch bei nicht notwendiger zweiter Impfung im Rahmen der Grundimmunisierung darf die Infektion nicht als Impfzertifikat dokumentiert werden.
Nicht EU-geimpft, genesen oder geimpft
Personen, die mit einem nicht in der EU zugelassenen Vakzin immunisiert wurden, können kein digitales Impfzertifikat erhalten. Nur für einen der fünf zugelassenen Impfstoffe können Apotheken QR-Codes ausstellen. Das bedeutet, Personen die sich nach einer Grundimmunisierung mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff mit Sars-CoV-2 infizieren erhalten lediglich ein Genesenenzertifikat. Drei Monate nach überstandener Infektion steht eine einmalige Impfung an. Diese wird regulär als 1/1 eingetragen. Personen, die ein digitales Impfzertifikat benötigen, jedoch mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, sollten sich mit ihrem behandelnden Arzt/ihrer behandelnden Ärztin in Verbindung setzen und über eine erneute Immunisierung mit Comirnaty oder Spikevax sprechen.