Einige Auszubildende können das sogenannte Schüler-BAföG beantragen – darunter auch PTA. Im Gegensatz zum Studierenden-BAföG muss das Schüler-BAföG nicht zurückgezahlt werden. In den sechs Monaten des Praktikums in der Apotheke stellt sich die Situation etwas anders dar.
Schüler:innen, die eine Berufsfachschule besuchen, haben Anrecht auf Förderung mittels Schüler-BAföG. Als Berufsfachschule sind Einrichtungen mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch eine Berufsausbildung keine Voraussetzung ist, definiert. Der Besuch einer PTA-Schule fällt in diese Kategorie.
Zurückgezahlt werden muss das Schüler-BAföG nicht – es ist ein Zuschuss vom Staat zur Förderung der beruflichen Zukunft. Oftmals steht der Mythos im Raum, dass Schüler:innen, im Gegensatz zu Student:innen, generell elternunabhängige Unterstützung erhalten. Das ist nicht richtig. Auch bei der Genehmigung von Schüler-BAföG wird das Einkommen von Mutter und Vater berücksichtigt. Eltern müssen ihren Kindern die Erstausbildung finanzieren. Sind keine Mittel dafür da, springt die staatliche Förderung ein.
Die Höhe der Förderung ist unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der wichtigste ist, ob man während der Ausbildung noch zu Hause wohnt, oder nicht. Angehende PTA, die aufgrund der Entfernung der Schule umziehen müssen, erhalten mehr Geld als diejenigen, die weiterhin im Kinderzimmer wohnen bleiben. Wer also noch keine Ausbildung hat und auf eine eigene Wohnung angewiesen ist, erhält aktuell 580 Euro monatlich. Wer weiterhin daheim wohnt, erhält 243 Euro.
Seit dem 1. Januar gilt ein neuer Gehaltstarif für die öffentliche Apotheke. Somit haben PTA-Praktikant:innen seit Jahresbeginn Anspruch auf eine monatliche Vergütung von 770 Euro. Trotz Erhöhung des Betrages benötigen die meisten Auszubildenden in dieser Zeit weiterhin finanzielle Unterstützung. Laut Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ist die Ausbildung für Pharmazeutisch-technische Assistenz ist grundsätzlich förderungsfähig.
Während des Praktikums dürfte es allerdings zu Kürzungen kommen: „Nach § 2 Abs. 4 BAföG ist auch das Praktikum förderungsfähig, wenn es im Zusammenhang mit dieser Ausbildung steht und sein Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Die Praktikumsvergütung wird jedoch auf den Bedarf nach dem BAföG voll angerechnet (§ 21 Abs. 3 BAföG), so dass es im Ergebnis während des Praktikums für Pharmazeutisch-technische Assistenten nur in Ausnahmefällen zu einer BAföG-Förderung kommen dürfte.
Übrigens: PTA, die sich nach der Ausbildung für ein Anschlussstudium der Pharmazie entscheiden, müssen nicht fürchten, keine Förderung mehr zu erhalten. Das BMBF schreibt hierzu: „In der Regel haben Auszubildende in der Pharmazeutisch-technischen Assistenz nach der zweieinhalbjährigen Ausbildung ihren Grundförderungsanspruch nach dem BAföG (§ 7 Abs. 1) noch nicht ausgeschöpft, so dass auch die Förderung eines Studiums möglich ist.“ Wie hoch der Satz genau ist, unterliegt anderen Regeln als beim Schüler-BAföG. Zudem müssen Studenten BAföG zurückzahlen.
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