Bundesarbeitsgericht

PTA verliert Prozess um Wiedereinstellung

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Berlin -

Für Inhaber kleiner Apotheken ist die Personalplanung oft eine besondere Herausforderung. Zumindest mit Blick auf den Kündigungsschutz der Mitarbeiter sind sie etwas besser gestellt, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte. Das Recht auf Wiedereinstellung ist bei Kleinbetrieben nicht anwendbar.

Eine Apothekerin aus Nordrhein-Westfalen wollte ihre Apotheke zum 30. Juni 2014 aus gesundheitlichen Gründen schließen und kündigte allen Mitarbeitern Ende November 2013. Doch dann fand die Inhaberin doch noch einen Käufer, führte die Apotheke noch etwas länger als geplant und übergab sie schließlich im September 2014 an ihren Nachfolger.

In dem Kaufvertrag hatte sich der Nachfolger zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet – ein PTA, eine PKA und die Reinigungskraft wurden vom neuen Inhaber eingestellt. Eine andere PTA sowie ein sogenannter Vorexaminierter jedoch nicht. Letzterer war seit 1987 in der Apotheke beschäftigt, die PTA seit 1997. Beide verlangten, vom Nachfolger übernommen zu werden. Auch Arbeitnehmer in Kleinbetrieben seien vor unberechtigten, weil rechtsmissbräuchlichen Kündigungen geschützt. Und die frühere Chefin habe schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorgehabt, die Apotheke zu verkaufen, so das Argument.

Die Klagen vor dem Arbeitsgericht wurden jeweils abgewiesen, auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht und die Revision zum BAG blieben ohne Erfolg. Laut den jetzt vorliegenden Urteilsgründen der Entscheidung vom 19. Oktober 2017 ist der neue Inhaber nicht zur Wiedereinstellung der ehemaligen Angestellten verpflichtet. Der Anspruch darauf setze voraus, dass zwischen dem Zugang einer betriebsbedingter Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt.

Die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung muss sich laut Urteil aber aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis ergeben, also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Als Ausnahme könne allenfalls greifen, wenn die Betriebsübergabe während dieser Frist „zwar beschlossen, aber noch nicht vollzogen wurde“.

Für Kleinbetriebe gilt der Wiedereinstellungsanspruch nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht. Die Arbeitnehmer seien aber nicht vollkommen schutzlos gestellt, sondern durch Generalklauseln im Bürgerlichen Gesetzbuch „vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitgeber geschützt“, heißt es im Urteil.

Das Gericht ließ es in diesem Fall offen, unter welchen Voraussetzungen auch in Kleinbetrieben das Rechts auf Wiedereinstellung greifen kann, wenn nach betriebsbedingter Kündigung der Betrieb fortgeführt wird. Denn die frühere Inhaberin hatte die Apotheke zunächst mit der reduzierten Belegschaft noch einige Monate weitergeführt und erst dann an die Nachfolgerin übergeben.

Die beiden gekündigten Mitarbeiter hatten zunächst sowohl ihre alte Chefin als auch deren Nachfolger auf Wiedereinstellung verklagt. Diesen Anspruch hätten sie aber nur gegenüber der früheren Inhaberin geltend machen können. Da sie ihre Klagen aber nur gegen den neuen Chef fortgesetzt hatten, war die Kündigung durch die alte Arbeitgeberin rechtskräftig geworden. Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus Treu und Glauben gemäß BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen.

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