PTA-Reform: Drei Jahre vergütete Ausbildung Nadine Tröbitscher, 07.10.2019 09:29 Uhr
Die Diskussion um die PTA-Reform geht in die nächste Runde. Die Ausschüsse des Bundesrates haben ihre Empfehlung abgegeben. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung weise Defizite auf und solle überarbeitet werden, hieß es. Am 11. Oktober stimmt das Plenum ab. Die Ausschüsse fordern eine Verlängerung der Ausbildungsdauer, eine Vergütung von Beginn an und mehr Kompetenzen. Kritik und Wünsche der ABDA bleiben ungehört.
Der federführende Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie der Ausschuss für Kulturfragen haben ihre Empfehlung für den Bundesrat abgegeben. Demnach soll das Plenum wie folgt Stellung beziehen: Grundsätzlich werden Zweck und Ziel neuer Bundesvorgaben zum Berufsbild sowie der Ausbildung der PTA begrüßt. „Der Beruf soll attraktiver gestaltet sein. Auch einem Fachkräftemangel in Apotheken soll damit entgegengewirkt werden.“ Allerdings werde der vorgelegte Gesetzesentwurf den gestellten Ansprüchen nicht gerecht. Die Forderung lautet daher, den Entwurf in weiteren Gesetzgebungsverfahren grundlegend zu überarbeiten.
Die Begründung: „Mit dem Gesetzentwurf soll den deutlich veränderten Aufgabenschwerpunkten von PTA in Apotheken Rechnung getragen werden, die auch Folge einer veränderten Personalstruktur bei pharmazeutischem Personal in öffentlichen und Krankenhausapotheken ist. [Auch dieses Ziel wird verfehlt].“
Eine Ausweitung der Kompetenzen ist aus Sicht der Ausschüsse erforderlich, um die Attraktivität des Berufes zu steigern. Möglich sei dies nur mit einer adäquaten, kompetenzorientierten Ausbildung von mindestens drei Jahren. Der Stundenumfang sollte mindestens 4200 Stunden – aufgeteilt in mindestens 3000 schulische Ausbildungsstunden und mindestens 1200 praktische Ausbildungsstunden – umfassen. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sei entsprechend anzupassen.
Gefordert wird zudem ein Wechsel der Abschnitte der schulischen und praktischen Ausbildung, wie es auch bei anderen Gesundheitsfachberufen der Fall ist. Aus Sicht der Ausschüsse kann ein so gestalteter Ausbildungsgang nicht mit „erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten an Schulen“ vom Gesetzgeber abgelehnt werden. „Es ist sowohl mit dem vorgesehenen Stundentableau für den Unterricht als auch der vorgesehenen Struktur der Ausbildung insgesamt nicht gegeben, dass Kenntnisse und Handlungskompetenzen gemäß § 6 Nummer 1 PTAG in dem Umfang während der Ausbildung erlangt werden können, die zur Berufsausübung erforderlich sind.“
Eine Ausbildungsvergütung sei von Beginn an zu zahlen. Nur dann könne der Beruf konkurrenzfähig gegenüber anderen Gesundheitsberufen sein, argumentieren die Experten des Bundesrats. „Dass dies nicht im Gesetzentwurf enthalten ist, ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass bei pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten, welche auch in der Apotheke zum Einsatz kommen, eine verzahnte Ausbildung mit Apotheken als Träger der praktischen Ausbildung inklusive der Zahlung einer durchgängigen Ausbildungsvergütung bereits erfolgreich umgesetzt wurde.“
Ohne Vergütung von Beginn an sei die Ausbildung auch absehbar nicht konkurrenzfähig und das Ziel des Fachkräftegewinns dürfte nicht erreicht werden. Allerdings bedürfe es einer Finanzierungsregelung, die im Gleichklang mit der Finanzierungsregelung in den anderen Gesundheitsfachberufen steht. Außerdem sei die Erhebung von Schulgeld auszuschließen. Die Ausschüsse fordern zur Steigerung der Attraktivität und der Sicherung des Fachkräftenachwuchses zwingend das Schulgeld für die PTA-Ausbildung abzuschaffen. Dass dies nicht im Zuge der PTA-Reform umgehend in Angriff genommen wird ist eine „Attraktivitätssteigerung ad absurdum“.
Die Ausschüsse sprechen sich für eine Ausweitung der Kompetenzen für PTA aus. Allerdings sei eine Beaufsichtigung des Apothekers unerlässlich bei der Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach § 73 Absatz 3 oder Absatz 3b des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Außerdem soll die Pflicht der Beaufsichtigung auch für das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln gelten.
Eine Kompetenzerweiterung müsse jedoch mit einer Anpassung und Erweiterung der Ausbildung einhergehen. „Ob die mit dem Gesetzentwurf vorgenommene Anpassung der Ausbildung ausreicht, um eine Kompetenzerweiterung zu begründen, ist zu bezweifeln, da zwar Ausbildungsinhalte angepasst, aber die Ausbildung nicht erweitert und auch nicht unter Berücksichtigung aktueller berufspädagogischer Entwicklung angepasst wurde.“
Dies erkläre, warum eine Ausweitung der Kompetenzen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. „Dies kann mit Blick auf die Weiterentwicklung und Attraktivitätssteigerung des PTA-Berufs und der Ausbildung nur ein erster Schritt sein.“ Die geplanten Regelungen scheinen aus Sicht der Ausschüsse wenig praktikabel. „So entstünde bei jedem Wechsel der Apotheke oder bei jedem Wechsel der Apothekenleitung eine einjährige Wartefrist, bis weitere Befugnisse übertragen werden können.“