Mit der PTA-Reform wurde die Berufsgruppe zum Jahreswechsel zumindest etwas gestärkt. Seit dem 1. Januar können PTA von der Beaufsichtigungspflicht durch Approbierte befreit werden. Die Vereinbarung muss allerdings ausführlich dokumentiert und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen getroffen werden.
Gemäß der Aktualisierung von §3 „Apothekenpersonal“ der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) kann die Aufsichtspflicht für pharmazeutisch-technische Assistent:innen bei der Ausführung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten durch eine:n Approbierte:n entfallen.
Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: Der oder die PTA muss seit mindestens drei Jahren Vollzeit im Beruf tätig sein – in Teilzeit entsprechend länger –, und die Ausbildung mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen haben. Bei einer schlechteren Note verlängert sich die erforderliche Berufserfahrung um zwei Jahre. Auch muss der oder die PTA schon ein Jahr lang unter der Aufsicht des zuständigen Apothekenleiters gearbeitet haben, bevor die Befugnisse erweitert werden können.
Zusätzlich muss durch den oder die PTA ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer (AK) als Nachweis für regelmäßige Fortbildungen vorgelegt werden. Das Zertifikat kann bei der jeweiligen Kammer beantragt werden, wenn innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung 100 Fortbildungspunkte in Fortbildungen gesammelt wurden, die von der AK akkreditiert sind.
Das erforderliche Fortbildungszertifikat wird mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Innerhalb dieser Zeit müssten erneut 100 Punkte gesammelt werden, um danach wieder ein Zertifikat beantragen zu können. Sollte kein gültiges Zertifikat mehr vorliegen, greift die Beaufsichtigungspflicht wieder.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann für folgende pharmazeutische Tätigkeiten einzeln entschieden werden, ob die Beaufsichtigungspflicht entfällt:
„Nach schriftlicher Anhörung“ der oder des PTA muss der Apothekenleiter oder die Apothekenleitern die Vereinbarung schriftlich festhalten, inklusive Spezifizierung der betroffenen Tätigkeiten und einer Kopie des Fortbildungszertifikates. Eine Arbeitshilfe mit einer Dokumentvorlage stellt zum Beispiel die Bundesapothekerkammer zur Verfügung.
Pharmazeutische Tätigkeiten, die von der Befugniserweiterung ausgenommen sind:
Auch wenn der Apothekenleiter oder die Apothekenleiterin sich laut ApBetrO „auf Grund nachträglich eingetretener Umstände“ nicht mehr sicher sein sollte, „dass der pharmazeutisch-technische Assistent die jeweilige pharmazeutische Tätigkeit ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann“, ist die Vereinbarung entsprechend anzupassen und die Tätigkeiten wieder zu beaufsichtigen.
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