Berufsausbildung

Fehltage: PTA-Schüler riskieren Abschluss

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Berlin -

Krankheit, ein Todesfall in der Familie – oder Blaumachen: Es gibt unterschiedliche Gründe, einen oder mehrere Tage nicht zum Unterricht in die PTA-Schule zu kommen. Gewisse Fehlzeiten sind kein Problem. Doch wer in den zwei Jahren Schulzeit mehr als acht Wochen fehlt, verspielt die Zulassung zur Abschlussprüfung.

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) regelt die Fehlzeiten für die schulische Ausbildung und das Apothekenpraktikum. Demnach dürfen angehende PTA während ihrer zweijährigen Schulzeit insgesamt höchstens acht Wochen beziehungsweise 40 Werktage versäumen. Wird diese Zeitspanne überschritten, kann das zuständige Landesamt dem Schüler die Zulassung zur Prüfung verweigern.

Die Regelung wird von Schule zu Schule und je nach Bundesland unterschiedlich umgesetzt. PTA-Schüler sollten sich am besten bei ihrer Schule erkundigen. An der Bernd-Blindow-Schule in Berlin geht es strikt zu: „Wir haben einen hohen Anspruch an unsere Ausbildung“, erklärt Schülerberaterin Anke Dick-Kapelski. Wenn ein Auszubildender beispielsweise bereits im ersten Semester 20 Tage verpasst habe, werde er in der Regel nicht versetzt, sondern müsse die Klasse wiederholen. „Wir versuchen im Blick zu haben, dass ein Schüler nur zehn Tage pro Halbjahr fehlt“, so Dick-Kapelski.

Auch wer zu spät kommt, sollte an der Bernd-Blindow-Schule Berlin aufpassen: Denn jede verpasste Minute wird von den Lehrern notiert und zur Fehlzeit addiert. Zugleich dürfe in keinem Fach mehr als 20 Prozent des Unterrichts versäumt werden, sagt Dick-Kapelski. „Es geht nicht, dass ein Schüler fast nie zum Deutschunterricht kommt, nur weil er in Deutsch immer eine 1 hatte“, mahnt sie.

An der Völker-Schule in Osnabrück kämen übermäßig lange Fehlzeiten von Schülern selten vor, sagt Schulleiter Burkhard Pölzing. Würden die maximalen Fehltage überschritten, sei es eine Ermessensfrage, ob der Schüler trotzdem versetzt oder zu den Abschlussprüfungen zugelassen werde. „Es gibt einen gewissen Handlungsspielraum.“ Entscheidend sei etwa, welche Leistungen der Schüler im Unterricht sonst erbracht und ob er die verpassten Stunden nachgearbeitet habe.

Den Leistungsstand der Auszubildenden kann an der Völker-Schule anhand der sogenannten Bildungsgangsnoten nachvollzogen werden. In Osnabrück wird die Leistung der PTA-Schüler im Schuljahr bewertet. „So wird auch sichergestellt, dass ein Schüler nicht nur körperlich anwesend, sondern wirklich präsent ist“, sagt Pölzing. Doch nicht in jedem Bundesland gebe es diese zusätzlichen Noten; dort würden allein die Abschlussprüfungen gewertet.

Sollten Schüler die Fehlzeiten überschreiten und damit nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden, können sie an der Bernd-Blindow-Schule Berlin die Klasse oder einzelne Kurse wiederholen. Dazu besuchen sie den Unterricht in anderen Jahrgängen; Extrakurse werden für sie nicht gegeben. „Bei Schülern, die etwa wirklich krankheitsbedingt ausgefallen sind, stellen wir sicher, dass sie ihre Fächer nachholen können“, sagt Dick-Kapelski. Sie wird dagegen hellhörig, wenn ein Schüler etwa über längere Zeit oft nur in einem bestimmten Fach fehle.

In Einzelfällen ist es möglich, trotz mehr als acht Wochen Ausfall zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Das gilt laut Dick-Kapelski allerdings nur in besonderen Härtefällen, wenn etwa ein naher Verwandter des Schülers gestorben ist. Zugleich muss der Schüler trotzdem in der Lage sein, die Prüfung zu bestehen. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet nicht die Schule, sondern das Landesprüfungsamt. Dort muss der Schüler einen entsprechenden Antrag stellen.

Auch wer die schriftlichen Abschlussprüfungen im ersten Anlauf nicht besteht, muss unter Umständen Kurse in einem anderen Jahrgang nachholen. Das Landesprüfungsamt legt dabei die Fächer und den zeitlichem Umfang fest. Es kann zum Beispiel bestimmen, dass der Schüler für ein halbes Jahr nochmals Botanik belegen muss.

Die schriftlichen Prüfungen der PTA-Ausbildung müssen spätestens ein Jahr nach dem ersten Versuch wiederholt werden. Kniffelig wird es daher, wenn ein Schüler krank wird, während er die vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Kurse für seine Wiederholungsprüfung besucht. Denn: Verpasst der Schüler zu viele Stunden, kommt er innerhalb des Jahres nicht mehr auf die sechs Monate Unterricht in den Fächern. Damit würde er die Zulassungsbedingungen seine zweite Chance nicht erfüllen.

Einen Ausweg aus so einer Situation gibt es: „Der Schüler kann beim Landesprüfungsamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen“, sagt Dick-Kapelski. Das bedeutet, dass der Schüler mehr Zeit bekommt, bis er zur Nachprüfung antreten muss. In dieser Zeit kann er die Auflagen des Landesamts erfüllen und die nötigen Unterrichtsstunden nachholen.

Nicht nur während der Schulausbildung, sondern auch für das sechsmonatige Apothekenpraktikum gibt es Fehlzeit-Regeln: PTA-Schüler dürfen höchstens vier Wochen im Praktikum fehlen. Alle darüber hinausgehenden Tage müssen nachgeholt werden. Das Praktikum verlängert sich also um die entsprechende Anzahl an Tagen.

Und hier ist Vorsicht geboten, denn zu den Fehltagen zählen auch Urlaubstage. Nach Tarif haben PTA-Praktikanten einen Urlaubsanspruch von 17 Tagen. Das heißt, wenn ein PTA-Schüler im Praktikum zwei Wochen krank ist, kann er entweder Urlaubstage verfallen lassen oder aber die Fehltage an das Praktikum anhängen. Die ihm gesetzlich zustehenden zwölf Urlaubstage für das halbe Jahr muss der PTA-Praktikant mindestens bekommen. Zudem müssen die Fehltage ausgeglichen werden, bevor der Schüler zur mündlichen Abschlussprüfung antritt.

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