Positiver Test als Kurzurlaub APOTHEKE ADHOC, 19.04.2021 14:05 Uhr
Die PTA ruft morgens in der Apotheke an und teilt ihrer Chefin mit, dass der Schnelltest positiv ist. Was nun? Die Mitarbeitertests werfen auch in Apotheken neue arbeitsrechtliche Fragen auf.
Die erste Reaktion der Chefin ist klar: Die Mitarbeiterin wird angewiesen, nicht in die Apotheke zu kommen und sich bei ihrem Hausarzt zu melden. Der Befund wird dann über einen PCR-Test erhoben. Selbst wenn dieser negativ ist, muss die Angestellte für die Zeit der „Absonderung“ keinen Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Sie ist nicht „schuldhaft verhindert“. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn sie mit dem Auto auf dem Weg zur Arbeit liegen bleibt.
Doch was passiert, wenn sich die Mitarbeiterin wiederholt mit positiven Tests abmeldet? Die Ergebnisse von PCR-Tests können je nach Region auch mal eine Woche auf sich warten lassen. Die Inhaberin hat natürlich keine Option, ihre Angestellte trotzdem zur Arbeit zu bestellen – schon aus Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeiter:innen. Sofern die Angestellte nicht krankgeschrieben ist, könnten ihr aber Aufgaben übertragen werden, die sie von zu Hause erledigen kann – wenngleich die Möglichkeiten im Apothekenbetrieb begrenzt sind.
Sollten – mutmaßlich – positive Schnelltests regelmäßig keine Bestätigung durch einen PCR-Test finden, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer trotz selbst verhängter Isolation draußen gesehen wird – und offensichtlich kein Arztbesuch Anlass dafür ist. Hier besteht der Verdacht auf „genesungswidriges Verhalten“, bis hin zum Vertrauensbruch.
Arbeitsrechtler raten in jedem Fall zu einer Anhörung, bevor ein Mitarbeiter abgemahnt wird. Bei einer sogenannten „Verdachtskündigung“ besteht sogar eine Stellungnahmepflicht, anderenfalls ist die Kündigung von vornherein nicht wirksam. In arbeitsgerichtlichen Verfahren ist der Arbeitgeber aufgrund der Beweislast regelmäßig in der schlechteren Position.
Gerade bei einem positiven Coronatest können sich Angestellte angesichts der diffusen Covid-19-Symptomatik auch relativ leicht krankschreiben lassen. Abseits von Corona kann der Arbeitgeber den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einschalten, wenn der Verdacht besteht, dass sich ein Mitarbeiter regelmäßig ohne echten Grund krankschreiben lässt. Es ist eine der neuen arbeitsrechtlichen Fragen, welche Rolle der MDK bei Corona-Schnelltests einnehmen kann. Ist diese Eskalationsstufe erreicht, ist an eine gute Zusammenarbeit in Zukunft aber ohnehin kaum noch denkbar.