Für schwangere Frauen gelten besondere Arbeitsbedingungen. Geregelt sind diese im Mutterschutzgesetz. So dürfen Schwangere beispielsweise keine Mehr- oder Nachtarbeit leisten und können zusätzliche Ruhepausen in Anspruch nehmen. In der Apotheke kommen Aufgaben hinzu, die nicht mehr durchgeführt werden dürfen, beispielsweise in der Rezeptur.
Frauen dürfen in der Apotheke einige Aufgaben während der Schwangerschaft nicht ausüben. Neben den überall geltenden Einschränkungen bei den Arbeitszeiten gelten in der Apotheke darüber hinaus weitere Einschränkungen. Das Arbeiten mit bestimmten Ausgangsstoffen oder das Anfertigen von Parenteralia im Sterillabor sind weitestgehend verboten. Der/die Arbeitgeber:in ist für den Schutz von Mutter und Kind während der Arbeitszeit mitverantwortlich.
„Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen“, heißt es in §9 MuSchG. Das heißt, dass je nach Einsatzort der Apothekerin, PTA oder PKA unterschiedliche Auswirkungen auf die allgemein ausgeübten Tätigkeiten entstehen.
Deshalb sollten Frauen auch nicht allzu lange damit warten, dem/der Chef:in von der Schwangerschaft zu erzählen. Denn nur wenn der/die Vorgesetzte davon weiß, können schützende Maßnahmen eingeleitet werden. Im Mutterschutzgesetz wird kein konkreter Zeitpunkt zur Mitteilung genannt. „Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist“, heißt es in § 15 MuSchuG. Der/die Arbeitgeber:in kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses mit voraussichtlichem Entbindungstermin verlangen.
Übrigens: Der Mutterschutz greift immer, unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Das heißt, dass sowohl Voll- als auch Teilzeitkräfte Anspruch auf Mutterschutz haben. Auch Auszubildene und Studenten im praktischen Jahr haben Anspruch.
Welchen Einfluss nimmt Corona auf die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung? Zahlreiche Berichte über mögliche schwere Corona-Verläufe bei Schwangeren und das erhöhte Risiko von Frühgeburten haben dazu geführt, dass viele Frauen Angst haben sich zu infizieren – auch auf der Arbeit. Im HV ist man nah am Kunden, täglich berät man zahlreiche Menschen, Blutdruck- und Blutzuckermessungen gehören ebenfalls zu den anfallenden Aufgaben. Da stellen sich viele Schwangere die Frage, ob sie überhaupt noch im HV arbeiten sollten.
Wichtig zur Beantwortung dieser Frage sind § 11 und § 13 des MuSchG. In § 11 sind unzulässige Tätigkeiten für Schwangere aufgelistet. Hierzu gehören neben Arbeiten mit CMR-Stoffen auch Tätigkeiten, bei denen die Schwangere mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in einem solchen Maße in Kontakt kommen kann, dass eine unverantwortbare Gefährdung für die Mutter oder das Kind entsteht. Sars-CoV-2 ist in die Gruppe 3 eingestuft worden.
In § 13 geht es um die Rangfolge der Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen so ergänzen, dass das Risiko, an Corona zu erkranken, gesenkt wird. Weiterhin heißt es: „Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere […] Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen […] ausschließen oder ist eine Umgestaltung […] nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen.“ Ist auch dies nicht möglich, darf die Frau nicht weiter beschäftigt werden. Der/die Arbeitgeber:in muss eine Entscheidung über ein mögliches Beschäftigungsverbot wegen Corona treffen. Arbeitgeber:innen sollten sich in diesen Fällen mit der jeweiligen Krankenkasse in Verbindung setzen.
Achtung: Frauen, die einfach auf eigenen Wunsch zu Hause bleiben, weil sie das Risiko persönlich für zu hoch erachten, gehen das Risiko einer Abmahnung ein – es handelt sich um unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz. Neben dem betrieblichen Beschäftigungsverbot gibt es auch das ärztliche Beschäftigungsverbot. Gynäkolog:innen können ein Verbot aussprechen, wenn es gesundheitlich angezeigt ist.
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