Zum Spätdienst gehört auch unter Umständen der Kassenabschluss. Auch wenn die Apotheke bereits geschlossen ist, zählt dieser als Arbeitszeit. So weit, so bekannt. Doch was gilt, wenn dabei Ungereimtheiten auftreten? Müssen PTA zahlen, wenn die Kasse nicht stimmt?
Generell gilt: Den Fehlbetrag pauschal vom Gehalt abziehen oder Angestellte zur Nachzahlung auffordern, darf der/die Chef:in nicht. Denn Arbeitnehmende sind am Arbeitsplatz nur eingeschränkt haftbar. Hinzukommt, dass sich oftmals nicht eindeutig feststellen lässt, wer genau dafür verantwortlich ist, wenn die Kasse nicht stimmt – zum Beispiel wenn mehrere Kolleg:innen Zugang zur Kasse hatten. In diesem Fall kann die Apothekenleitung nicht einfach alle Beteiligten zur anteiligen Zahlung auffordern.
Entscheidend ist, wie es zu dem Fehlbetrag kam. Stichwort Absicht. Wurde beispielsweise im hektischen Tagesgeschäft unbewusst zu viel Wechselgeld herausgegeben, handelt es sich höchstens um leichte Fahrlässigkeit. In diesem Fall müssen PTA in der Regel nicht zahlen, wenn die Kasse nicht stimmt. Kann dagegen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, zum Beispiel, weil die Kasse offen und unbeobachtet gelassen wurde, kann der/die Chef:in PTA teilweise oder sogar komplett haftbar machen.
Haben Angestellte absichtlich dafür gesorgt, dass ein/e Kund:in weniger gezahlt hat als vorgesehen, beispielsweise weil er oder sie besonders am Herzen liegt, ist von Vorsatz die Rede. Und das bedeutet nicht nur Nachzahlen, sondern unter Umständen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen, denn es handelt sich um geschäftsschädigendes Verhalten. Ähnlich ist es, wenn es Videoaufzeichnung gibt, auf der zu sehen ist, wie Angestellte Geld aus der Kasse nehmen und es in deine eigene Tasche stecken. Dabei handelt es sich um Diebstahl, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Übrigens: Schon der begründete Verdacht auf ein solches Vergehen kann zu einer Kündigung führen.
Doch selbst wenn eine Haftung aufgrund von Fahrlässigkeit möglich ist, gilt noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es muss also je nach Fehlbetrag und Einkommen entschieden werden, ob PTA zahlen müssen, wenn die Kasse nicht stimmt.
Einige Arbeitgeber:innen bestehen auf Klauseln im Arbeitsvertrag, die das verschuldensunabhängige Nachzahlen von Fehlbeträgen vorsehen. Die Rede ist von einer Mankoabrede. Zulässig ist diese aber nur, wenn die „Schuldfrage“ eindeutig geklärt werden kann, also wenn Mitarbeitende allein Zugriff auf die Kasse haben und eine klare Formulierung vorliegt.
Das normale Gehalt muss in diesem Fall jedoch trotzdem gezahlt werden, informiert die Ergo. Denn mit einer Mankoabrede ist auch die Zahlung eines sogenannten Mankoentgeltes verbunden. Bei ausgeglichener Kasse erhalten Angestellte diesen zuvor festgelegten Betrag als Extra zum Gehalt – bis zu einer Höhe von 16 Euro pro Monat steuerfrei –, wenn die Kasse dagegen nicht stimmt, haften sie in Höhe des Mankoentgeltes, sofern ihre Schuld bewiesen werden kann.
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