Fehlerhaftes Rezept

Müssen PTA für Retax zahlen?

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Berlin -

Rabattvertrag nicht beachtet, fehlerhaftes Rezept beliefert: Für Retaxationen gibt es viele Gründe. Das sorgt für Ärger in der Apotheke und die Suche nach dem/der Schuldigen beginnt. Für eine durch sie verursachte Retax zahlen müssen PTA aber nicht, oder?

Retaxationen gehören für viele Apotheken zum Alltag – trotz der verpflichtenden Einführung des vermeintlich retaxsicheren E-Rezepts. Erhält die Apotheke eine Teil- oder sogar Vollabsetzung, sorgt dies nicht nur für Mehraufwand – Stichwort Widerspruch –, sondern auch für Ärger. Immerhin sind finanzielle Einbußen die Folge. Da kommt schnell der Wunsch auf, den/die verantwortliche Mitarbeiter:in zur Rechenschaft zu ziehen und beispielsweise die entstandenen Kosten vom Gehalt einzubehalten. Doch müssen PTA bei einer Retax zahlen?

Generell gilt: Der/die Inhaber:in haftet für die Schadenersatzforderung der Krankenkasse. Denn er/sie ist gemäß Apothekenbetriebsordnung für das Sicherstellen eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufes verantwortlich. Zudem ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für Apotheken Pflicht, die im Zweifelsfall einspringen soll. Doch das gilt nicht für jeden Retaxgrund.

Retax: PTA müssen nicht unbegrenzt zahlen

Damit PTA für den Fehler verantwortlich gemacht werden können, muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass ausschließlich sie die Schuld für die Retax tragen, und zwar vorsätzlich beziehungsweise wegen grober Fahrlässigkeit. Lässt sich dies nicht belegen beziehungsweise der/die Schuldige nicht eindeutig bestimmen, muss der Rest des Teams nicht dafür geradestehen.

Doch auch wenn PTA für die Retax zahlen müssen, gilt dies nur bis zu einem gewissen Betrag, wie in § 850 Zivilprozessordnung geregelt ist. Demnach darf das monatliche Einkommen nicht unter 1.402,28 Euro netto fallen – sofern keine Unterhaltspflicht besteht. Dies gilt bis einschließlich 30. Juni 2024.

Bleibt noch die Frage, was gilt, wenn die Retax erst eintrifft, nachdem der/die Verantwortliche die Apotheke verlassen hat. Hier greift § 20 Bundesrahmentarifvertrag: Darin heißt es, dass „alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich geltend zu machen“ sind. Die Kassen haben jedoch meist bis zu ein Jahr Zeit für eine Beanstandung. In diesem Fall kann weder der/die ehemalige Mitarbeiter:in noch die verbliebenen Kolleg:innen belangt werden.

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