Über Heiligabend und Silvester wird immer wieder diskutiert. Zum einen wird um den Dienst gestritten und zum anderen stellt sich die Frage, ob Minusstunden anfallen dürfen. Die Adexa hat die Antworten.
Heiligabend und Silvester sind sogenannte Vorfeiertage, aber keine gesetzlichen Feiertage und somit Werktage. Allerdings keine normalen – zumindest nicht der Heiligabend, denn gemäß Ladenschlussgesetz ist um 14 Uhr Schließzeit. Und das gilt auch für die Apotheken; mit Ausnahme vom Notdienst. Außerdem regelt die Apothekenbetriebsordnung für die Vorfeiertage eine Besonderheit, denn die stellt nach § 23 die Apotheken an Heiligabend und Silvester von ihrer Verpflichtung zur Dienstbereitschaft von 14 bis 24 Uhr frei.
Schicken Chef:innen ihre Angestellten am Heiligabend um 14 Uhr nach Hause, stellt sich die Frage nach Minusstunden.
Wurde ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart, muss die Wochenarbeitszeit nur durchschnittlich erreicht werden. Angestellte müssen in der jeweiligen Woche mindestens mit der Untergrenze der Wochenstundenzahl eingesetzt werden. In Vollzeit sind es gemäß Bundesrahmentarifvertrag 39 Stunden, also beträgt das Minimum 29 Stunden pro Woche. Werden Angestellte mit Jahresarbeitszeitkonto nur bis 14 Uhr eingeteilt, müssen sie an anderer Stelle die Möglichkeit haben, die Stunden wieder auszugleichen. Denn am Jahresende sollte das Konto ausgeglichen sein.
Für die Weihnachtsfeiertage, die in diesem Jahr auf Mittwoch und Donnerstag fallen, muss die Anzahl der Stunden gutgeschrieben werden, die für die Tage in der Musterwoche hinterlegt sind.
Wurde hingegen eine feste Wochenarbeitszeit vereinbart, können Chef:innen nicht verlangen, dass Angestellte Urlaub nehmen oder Minusstunden ansammeln. Allerdings kann laut Adexa ein Freizeitausgleich für zuvor geleistete Überstunden angeordnet werden. Haben Angestellte keine Überstunden angesammelt, die eingesetzt werden können und bieten an, auch bei geschlossener Apotheke nach 14 Uhr Tätigkeiten auszuüben, besteht Annahmeverzug, wenn Chef:innen die Arbeitsleistung ablehnen und es dürfen keine Minusstunden anfallen. Wer am Heiligabend frei haben möchte, kann entsprechen Urlaub beantragen. Allerdings sind Urlaubstage gemäß Bundesurlaubsgesetz immer volle und keine halben Tage.
Achtung, haben Angestellte in den vergangenen drei Jahren an Heiligabend und Silvester nie Minusstunden gemacht und wurden nach 14 Uhr bezahlt freigestellt, ist von einer betrieblichen Übung die Rede. Dies gilt auch bei einem Inhaberwechsel.
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