Minijob: Kampf um den Urlaub APOTHEKE ADHOC, 09.03.2019 08:45 Uhr
Viele 450-Euro-PTA müssen Jahr für Jahr über ihren bezahlten Urlaub diskutieren. Doch wie ist die rechtliche Grundlage? Und wie wird die korrekte Anzahl der Urlaubstage berechnet? Muss Urlaub immer wochenweise genommen werden oder sind auch Einzeltage legitim? Antworten auf die häufigsten Fragen.
Grundsätzlich stehen Minijobber arbeitsrechtlich Voll- oder Teilzeitkräften nicht nach. Mitarbeiter, die auf der geringfügigen Basis beschäftigt sind, haben genauso Anspruch auf den regulären bezahlten Jahresurlaub wie alle anderen auch. In der Praxis ist die Durchsetzung vor allem in kleineren Betrieben dennoch oft schwierig. Ein klärendes Gespräch kann die Problematik häufig schon aus der Welt schaffen. Bleiben die Diskrepanzen weiterhin bestehen, kann der Minijobber auf seine Rechte pochen.
Die gesetzlichen Grundlagen für den Urlaubsanspruch bilden der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). PTA haben demnach, wie alle Apothekenmitarbeiter, Anspruch auf 33 Werktage Urlaub pro Jahr: Nach fünf Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit sind es sogar 34 Werktage.
Die Urlaubsberechnung für Minijobber erfolgt nach denselben Mustern wie bei Voll- oder Teilzeitbeschäftigten: Die zustehenden (Urlaubs-)Werktage werden in konkrete Arbeitstage umgerechnet. Da der Urlaub dem Anteil der Arbeitszeit entspricht, erhalten 450-Euro-Kräfte dementsprechend weniger Urlaubstage als beispielsweise eine Vollzeitkraft. Im Verhältnis zur Arbeitszeit gleichen sich die Tage jedoch wieder aus.
Um die korrekte Anzahl an Urlaubstagen zu berechnen, geht man nun wie folgt vor: Die Gesamtzahl der Urlaubtage (33) werden durch die regulären wöchentlichen Arbeitstage (6) geteilt und mit der Anzahl der individuellen Arbeitstage multipliziert. Hierbei gilt laut „Werktagsprinzip“: Auch halbe Tage werden als ganze Urlaubstage berechnet. Ist eine PTA also beispielsweise drei halbe Tage in der Offizin, muss sie mit einer individuellen Arbeitstagsanzahl von drei Tagen rechnen.
Die 33 Werktage Urlaubsanspruch werden also durch sechs Werktage geteilt und mit den drei tatsächlichen Arbeitstagen multipliziert: Die PTA hat Anspruch auf einen Urlaub von 16,5 Tagen pro Jahr. Die Stellen nach dem Komma werden ab 0,5 aufgerundet, demnach hat sie 17 Tage Urlaub. Bei dieser umgerechneten Anzahl werden dann allerdings auch nur die tatsächlich genommenen Urlaubstage abgezogen: Hat die PTA samstags frei, dürfen ihr pro Woche nur fünf Tage angerechnet werden, liegt in der gewünschten Woche ein Feiertag, so sind es nur vier.
Arbeitet eine PTA nicht regelmäßig wöchentlich, sondern beispielsweise nur alle zwei Wochen samstags, so lautet die Rechnung wie folgt: 33 Werktage durch zwölf reguläre wöchentliche Arbeitstage (für zwei Wochen) multipliziert mit einem tatsächlichen Arbeitstag: ergibt 2,75 – also drei Urlaubstage im Jahr. Werden in einer Woche zwei und in der anderen Woche drei Tage gearbeitet, so wird die hier der eingesetzte Tag durch fünf Tage ersetzt: sind 13,75 – also 14 Urlaubstage.
In vielen Apotheken gibt es Probleme, wenn der Arbeitnehmer die Urlaubstage nicht am Stück nehmen möchte. Vor allem viele Minijobber nehmen lieber Einzeltage, um beispielsweise verlängerte Wochenenden zu erhalten. Einige Arbeitgeber bestehen jedoch auf den zusammenhängenden Urlaub. Laut BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers generell zu berücksichtigen: Von diesen Wünschen kann der Arbeitgeber allerdings abweichen, wenn dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen.
Der sogenannte „Erholungsurlaub“ dient der Wiederherstellung und Auffrischung der Arbeitskraft, daher ist es generell schon sinnvoll, ihn am Stück oder wochenweise zu nehmen: Natürlich können aber auch für einzelne Tage Urlaub eingereicht werden. Um durch Einzeltage ein langes Wochenende zu erhalten oder am Geburtstag der Kinder frei zu haben, eignen sich ansonsten auch Überstunden, die abgefeiert werden können.
Der Arbeitgeber darf aber auch nicht verlangen, nur Einzeltage zu nehmen: Für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt das Stückelungsverbot des BUrlG: Nach §7 Abs. 2 ist der gesetzliche Jahresurlaub zusammenhängend zu gewähren. Theoretisch dürfen PTA also ihren gesamten Jahresurlaub am Stück nehmen. Allerdings kann der Chef eine Teilung des Urlaubs vorschreiben, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ vorliegen. Der Arbeitnehmer hat bei einer Teilung jedoch Anspruch auf mindestens zwei Wochen Urlaub am Stück.