Direktvertrieb über Kooperationsapotheken

Medi-Markt sammelt Masken-Coupons

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Berlin -

Die zweite Phase der Verteilung von FFP2-Masken ist wirtschaftlich attraktiver als die pauschal vergütete Abgabe im Dezember. Kein Wunder, dass das Geschäft Dritte auf den Plan ruft. Der Homecare-Anbieter Medi-Markt wirbt damit, die Masken über Apotheken zu besorgen und zuzahlungsfrei an die Versicherten nach Hause zu liefern. Doch es gibt Zweifel, ob das rechtlich zulässig ist.

Medi-Markt ist ein Direktlieferant für Hilfsmittel und will jetzt im Masken-Geschäft mitmischen: „Sichern Sie sich und Ihren Angehörigen Ihre FFP2-Masken – ohne Eigenbeteiligung“, heißt es in einem Werbeschreiben. Der Beschluss des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zum Anspruch auf die Masken „sorgt schon jetzt für lange Wartezeiten vor den Apotheken“ und „viele Apotheken haben bereits alle Masken verteilt“, behauptete Medi-Markt in einem Schreiben kurz vor dem Jahreswechsel.

Das Angebot des Direktlieferanten: Die Zuzahlung der Versicherten in Höhe von 2 Euro entfällt und die beiden Maskenpakete werden in zwei Tranchen automatisch geliefert – die erste im Januar, die zweite ab dem 16. Februar. Die Vorteile laut Medi-Markt: „Sie bleiben in Ihrer sicheren, häuslichen Umgebung. Keine Wartezeiten vor und in der Apotheke. Kontaktlose und sichere Lieferung direkt zu Ihnen nach Hause.“

Damit die Masken geliefert werden, sollen die Risikopatienten das Anschreiben ihrer Krankenkasse sowie die beiden Berechtigungsscheine an Medi-Markt schicken. Ein Rückumschlag liegt schon bei. „Wir sind Ihr Bote und leiten Ihren Wunsch an eine Apotheke aus unserem Kooperationsnetzwerk weiter“, heißt es im Schreiben. Der Direktlieferant arbeitet nach eigenen Angaben mit „namhaft anerkannten Servicepartnern und Apotheken“ zusammen.

Weil das BMG explizit die Apotheken mit der Verteilung der FFP2-Masken beauftragt hat, benötigt Medi-Markt Kooperationspartner. Laut automatischer Ansage in der Hotline besteht eine „Zusammenarbeit mit einer namhaften Apotheke“. Im Anschreiben ist von einem Kooperationsnetzwerk die Rede. Und auf Nachfrage beim Unternehmen heißt es, alle Apotheken könnten teilnehmen. Diese müssen allerdings zusagen, dass sie auf die Zuzahlung verzichten.

Wer am Ende liefert, ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich und war auch auf Nachfrage nicht zu erfahren. Nur ein Versprechen steht: „Wir leiten Ihren Berechtigungsschein nur an Apotheken weiter, die uns zugesagt haben, auf die Erhebung der Eigenbeteiligung von 2 Euro pro Berechtigungsschein beim Kunden zu verzichten.“ Laut Hotline übernimmt Medi-Markt den Versand der Masken selbst, im Schreiben wird dagegen betont: „Ihr Vertrag über die Lieferung der Schutzmasken kommt dann unmittelbar zwischen Ihnen und der Apotheke zustande.“ Der Kunde willigt in die Übermittlung der Daten an die Apotheke ein, sobald er seine Bezugsscheibe an Medi-Markt schickt.

Fraglich ist, ob es rechtlich zulässig ist, einen Dritten bei der Vergabe einzuschalten. Denn laut § 11 Apothekengesetz (ApoG) verbietet die „Zuführung von Patienten“. Medi-Markt hat auf Nachfrage keine Angabe dazu gemacht, ob oder in welchem Umfang der Lieferant an dem Service mitverdient. Laut Wettbewerbszentrale haben sich bereits Apothekerkammern gemeldet und erfragt, ob es sich um eine Abgabe ohne Apotheke handelt.

Bei der zweiten Runde können die Schutzmasken „auch durch Versandapotheken in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgegeben und abgerechnet werden“, heißt es in der Verordnung. Das sah im Dezember noch anders aus: „Damit der Anspruch [...] zügig umgesetzt werden kann, sollen die Schutzmasken durch inländische Apotheken im Rahmen eines unkomplizierten und bürokratiearmen Verfahrens, das auf ortsnahe Apotheken ausgerichtet ist, abgegeben werden.“

 

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