Je nach Bundesland gilt ab heute im öffentlichen Raum eine unterschiedlich strenge Maskenpflicht, vor allem im Nahverkehr und im Einzelhandel. Davon sind auch Apotheken betroffen. Allerdings müssen die Teams in den meisten Ländern selbst keine Masken tragen, wenn andere Schutzvorrichtungen existieren, wie etwa die viel zitierte Plexiglasscheibe. In Bayern sind die Regeln strenger.
Die Bundesländer haben jeweils Verordnungen erlassen, in denen die Maskenpflicht geregelt ist. Sachsen hatte sie schon am 20. April eingeführt, Sachsen-Anhalt und Thüringen waren ebenfalls früher dran, seit heute greift die Pflicht überall. Apotheken fallen unter die Einzelhandelsbestimmungen, die eigenen Kammern haben darauf keinen Einfluss, informieren ihre Mitglieder aber natürlich über die Vorgaben. Entscheidend jeweils: Gilt die Maskenpflicht für das Apothekenpersonal?
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) informierte ihre Mitglieder dahingehend, dass ab sofort „Beschäftigte und Kunden in Apotheken zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaSchVO)“ sind. Kinder bis zum Schuleintritt sind ausgenommen, ebenso Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Und für die Teams entscheidend: „Für Beschäftigte der Apotheke entfällt diese Verpflichtung, wenn gleich wirksame Schutzmaßnahmen in der Apotheke existieren. Die Verordnung nennt hierfür eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches.“
Wird der Beratungsplatz verlassen und der Freiwahlbereich aufgesucht, wird die Maske wiederum Pflicht. Gemäß Infektionsschutzgesetzes muss der Inhaber zudem dafür sorgen, „Kontakte innerhalb der Belegschaft so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden und Hygienemaßnahmen unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken“. Aus diesem Grund könne das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen durch das Apothekenpersonal trotz Plexiglasscheibe geboten sein, um die Beschäftigten vor einer gegenseitigen Infektion zu schützen.
Die Empfehlung der AKWL geht auch mit Blick auf das Kundenverhältnis zum Tragen der Maske: Denn abgesehen von der rechtlichen Verpflichtung könnten die Apotheken „eine wichtige Vorbildfunktion gegenüber ihren Kunden einnehmen, sie dadurch zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bestärken und deren besondere Bedeutung in der aktuellen Pandemie unterstreichen“. Damit komme die Apotheke auch ihrer besonderen Funktion im Gesundheitswesen nach.
Die Apothekerkammer Schleswig-Holstein sieht das ebenso. Zwar bestehe für das Team keine Pflicht zum Tragen einer Maske. Allerdings könne es gegenüber den Kunden merkwürdig erscheinen, wenn diese zum Tragen des Schutzes in der Apotheke verpflichtet wären, das Personal aber nicht.
Aus Sicht der Kammer Niedersachsen – selbst Aufsichtsbehörde der Apotheken – reichen andere Infektionsschutzmaßnahmen wie Plexiglas am HV-Tisch und Vorkehrungen für den Mindestabstand ebenfalls aus. „Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht laut der Verordnung lediglich für die Kunden einer Verkaufsstelle. Das heißt, dass Patienten in der Apotheke eine Maske tragen müssen, nicht jedoch das Apothekenpersonal“, so die klare Botschaft der Kammer.
Patienten und Kunden drohe allerdings ein Bußgeld, wenn sie sich nicht an die Maskenpflicht halten. Sanktioniert werden Verstöße auch in Niedersachsen allerdings erst ab dem 4. Mai. Und: Ein Schal oder Tuch als Mund-Nasen-Schutz sind laut der Verordnung ausreichend. Personen mit Herz- oder Lungenerkrankungen wie schweres Asthma sind zudem von der Verpflichtung ausgenommen. Das gilt auch für Kinder bis sechs Jahren.
In Bayern ticken die Uhren bekanntlich etwas anders: Hier ist auch das Apothekenpersonal zum Tragen der Maske verpflichtet. Daran hat die Apothekerkammer ihre Mitglieder bereits in der vergangenen Woche erinnert, verantwortlich dafür ist sie aber nicht. Laut den FAQ des Handelsverbands Bayern (HBE) ist „auch an diesen Arbeitsplätzen nach bisherigen Erkenntnissen trotz Trennscheibe eine Maske zu tragen“. Das gilt auch für Personal, das im Kundenbereich Ware einräumt, im Backoffice besteht bei dieser Tätigkeit keine Maskenpflicht.
Sollte sich der Kunde trotz Hinweis auf die Maskenpflicht weigern, empfiehlt der HBE, vom Hausrecht Gebrauch zu machen und den Kunden wegzuschicken. Notfalls kann man unter Berufung auf Hausfriedensbruch die Polizei einschalten.
Verstöße können teuer werden: Laut aktualisiertem Bußgeldkatalog werden bei fehlendem Mund-Nase-Schutz 150 Euro fällig; besonders teuer wird es für Ladenbesitzer, die nicht sicherstellen, dass ihr Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt: Hierfür sieht Bußgeldkatalog eine Zahlung von 5000 Euro vor. Die Staatsregierung hatte in dem Kontext auch angekündigt, dass die Einhaltung streng kontrolliert werden soll.
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