Sachbezüge

Lohnsteuerfalle Tankgutschein APOTHEKE ADHOC, 05.11.2018 07:58 Uhr

Berlin - 

Gutschein statt Gehaltserhöhung: Die Frage nach mehr Geld geht nicht immer so aus, wie der Mitarbeiter es sich gedacht hat. Apotheker „spendieren“ ihren Angestellten mitunter die Monatskarte oder für die Kollegen, die mit dem Auto zur Arbeit kommen, einen Tankgutschein. Bei Letzteren ist die Sachbezugssteuer-Freigrenze im Blick zu behalten.

Gemäß Einkommenssteuergesetz (EStG) sind Warengutscheine wie Benzingutscheine oder Geschenkgutscheine als Sachbezug zu werten, wenn der Angestellte diese nur gegen Ware und nicht gegen Bargeld eintauschen kann. Bis zu einem Wert von 44 Euro ist der Sachbezug steuerfrei. So regelt es das EStG in § 8: „Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.“

Die Gutscheine sind dementsprechend monatlich auszuhändigen. Das stellte das Finanzgericht Sachsen im Januar mit einem revisionsfähigen Urteil klar. Gestritten wurde über den „Zufluss von Arbeitslohn bei Ausgabe von Tankgutscheinen“. Der Arbeitgeber soll seinen Angestellten über mehrere Jahre Benzingutscheine im Wert von je 44 Euro ausgehändigt haben. Allerdings nicht monatlich, sondern gleich acht auf einmal. Im Verfahren wurde um die nachgeforderte Lohnsteuer verhandelt.

Der Arbeitgeber habe die Angestellten bei der Übergabe darauf hingewiesen, nur einen Tankgutschein pro Monat einzulösen und die Quittung bis spätestens zum letzten Tag des Kalendermonats vorzulegen. Denn nur so sei die Zuwendung sozialversicherungs- und steuerfrei. Gut gemeint ist jedoch nicht immer gut gemacht.

Zur Absicherung wurde den Mitarbeitern – und dem Gericht – ein Anschreiben vorgelegt. Darin hieß es: „Als Dankeschön erhalten Sie deshalb für acht Monate monatlich Tankgutscheine im Wert von je 44,00 Euro das entspricht einem Gesamtwert von 352,00 Euro. Diese Warengutscheine sind ausschließlich für eine Sache, in Ihrem Fall für das Betanken Ihres Kraftfahrzeuges, zu beanspruchen. Nur in diesem Fall kommt die 44 Euro Sachbezugsgrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG zur Anwendung.“

In einem Merkblatt hieß es weiter: „Vorteil hierbei ist, dass diese Tankgutscheine monatlich bis zu einem Betrag von 44 Euro sozialversicherungsfrei und steuerfrei sind. Hierbei ist allerdings unbedingt zu beachten, dass der Wert des einzulösenden Tankgutscheines pro Monat 44 Euro nicht überschreitet.“ Sprich: Ein Gutschein pro Monat und Mitarbeiter durfte eingelöst werden.

Der Arbeitgeber hatte seiner Ansicht nach sichergestellt, dass dem Arbeitnehmer pro Monat nur ein einmaliger monatlicher geldwerter Vorteil von 44 Euro zugekommen ist. Das Finanzamt hielt dagegen und wich von der geforderten Nachzahlung nicht ab, denn: „Die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist im Streitfall überschritten.“ Schließlich obliege es allein der Entscheidung des Arbeitnehmers, wann er die Gutscheine einlöse, eine Beschränkung der Verfügungsmacht sei nicht gegeben.

„Die Hingabe mehrerer Gutscheine sollte nicht mehrere laufende Monatslöhne erhöhen, sondern eine Prämierung im Wege einer Einmalzahlung für im Vorjahr erbrachte Leistungen sein, wie sich aus dem Anschreiben an die Arbeitnehmer ergibt.“ Dabei komme es nicht auf den Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines an, so die Argumentation weiter.

Das Urteil fiel schließlich pro Finanzamt aus. Dieses sei berechtigt, die auf die Tankgutscheine entfallende Lohnsteuer nach § 37b EStG pauschal zu berechnen und nachzufordern, da es sich um lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen handele. Zugeflossen ist die Zuwendung nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht hat – sprich bei Übergabe der Gutscheine. Somit ist die Freigrenze von 44 Euro überschritten. Eine Übertragung auf den Folgemonat sowie eine Hochrechnung auf den Gesamtjahresbetrag sind laut Urteil nicht möglich.

Anders sehe es aus, wenn der Arbeitgeber Gutscheine erhalte, die er beim Arbeitnehmer selbst einlösen könne. Beispielsweise wenn der Apothekeninhaber seinen Angestellten Gutscheine für die Apotheke aushändigt. Dann liegt die wirtschaftliche Verfügungsmacht noch beim Inhaber, denn dieser kann die Einlösung noch verweigern. Der Zufluss der Zuwendung findet also nicht bei Übergabe des Gutscheins statt.