Wer nicht auf eine Steuerrückzahlung im Folgejahr warten möchte oder kann, hat die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen. Dann kann eine Erstattung bereits im laufenden Jahr ausgezahlt werden. Darauf weist die Apothekergewerkschaft Adexa hin.
Wenn die Werbungskosten innerhalb eines Jahres zum Beispiel durch hohe Fahrtkosten oder doppelte Haushaltsführung den Pauschbetrag von 1000 Euro übersteigen oder überdurchschnittlich hohe Sonderausgaben wie Kinderbetreuungskosten angefallen sind, kann der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung schon vor der regulären Steuererklärung Erleichterung auf dem Haushaltskonto verschaffen. Wer für 2015 noch keinen Ermäßigungsantrag gestellt hat, kann das noch bis zum 30. November tun.
Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) empfiehlt eine Beantragung noch im November: „Dann werden die gesamten Ausgaben für 2015 im Dezember 2015 als Freibetrag bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Der Nettobetrag von Weihnachtsgeld und Dezember-Gehalt dürfte dann deutlich höher ausfallen. Zwar verpflichten sich Steuerpflichtige mit dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zur Abgabe einer Steuererklärung 2015, doch das lange Warten auf die Steuererstattung entfällt ja, weil sie größtenteils mit dem Dezembergehalt vom Arbeitgeber geleistet wird.“
Mit Antragstellung ermittelt das Finanzamt einen Freibetrag und stellt ihn dem Arbeitgeber im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens für Dezember 2015 bereit. Ein Freibetrag wird nur eingetragen, wenn die angefallenen Kosten insgesamt 600 Euro übersteigen. Dazu zählen Sonderausgaben, Kosten für außergewöhnliche Belastungen, Kirchensteuern, Spenden und steuerbegünstigte Mitgliedsbeiträge sowie Werbungskosten, die nicht vom Pauschbetrag abgedeckt sind.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gehören insbesondere selbst zu tragende Ausgaben bei Krankheit, bei Naturkatastrophen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und zur Instandsetzung der selbstgenutzten Immobilie. Sie werden um die zumutbare Eigenbeteiligung gemindert, so der BDL.
Die Adexa weist darauf hin, dass sich in einigen Fällen die Anschaffung von Fachliteratur lohnen könnte, wenn der Antragsteller knapp unter der Grenze liegt. So könne die Grenze überschritten und die Voraussetzungen für eine Bewilligung geschaffen werden. Bei einigen anderen Ausgaben wie den Pauschbeträgen für behinderte Personen sowie haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gibt es keine Mindestgrenze für den Freibetrag.
Ab 2016 können Arbeitnehmer den Freibetrag gleich für zwei Jahre bekommen. Der gesonderte Antrag kann seit Oktober 2015 gestellt werden. Der BDL erläutert, dass der Freibetrag nicht den Freibetrag für Menschen mit Behinderung enthält: Einmal beantragt, gelte dieser für die gesamte Laufzeit des Behindertenausweises. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinstehende der Steuerklasse II muss nicht beantragt werden, denn dieser sei in der Steuerklasse selbst eingearbeitet.
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