Wenn ein Arbeitnehmer wegen einer fristlosen Kündigung von der Arbeit freigestellt wird, sind seine Überstunden damit nicht automatisch abgegolten. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Eine Sekretärin hatte ihren ehemaligen Arbeitgeber verklagt, weil der ihr nach der Kündigung verbliebene Überstunden nicht bezahlen wollte.
„Nach Auffassung des BAG sind Gutstunden, wenn das Arbeitsverhältnis endet und sie auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden können, vom Arbeitgeber in Geld abzugelten“, so die Richter in ihrem Urteil. Im konkreten Fall forderte eine Sekretärin von ihrem Arbeitgeber, einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft, 1317,28 Euro brutto plus Zinsen für 67,10 Überstunden.
Die damals 51-Jährige war im Juni 2016 fristlos gekündigt worden. Daraufhin schloss sie im November mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber vor Gericht einen Vergleich. Der wandelte die außerordentliche, fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung um. Da ihr Arbeitsverhältnis erst im Januar 2017 endete, war sie bis dahin freigestellt. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht werden. Eine allgemeine Abgeltungs- oder Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich aber nicht.
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses verklagte die Frau ihren ehemaligen Arbeitgeber dann auf die Auszahlung der verbliebenen Überstunden: Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, auf die darauffolgende Berufung hin hatte das Landesarbeitsgericht die Klage dann abgewiesen. Schließlich landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht, das der Revision der Klägerin stattgegeben hat.
Das BAG entschied, der Arbeitnehmer müsse erkennen können, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen wolle. Ansonsten ist die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich nicht geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen.
Dieser Fall lag demnach vor, denn in dem gerichtlichen Vergleich sei weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten worden, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen beziehungsweise mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein solle.
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