Die Stellenangebote für PTA sind vielfältig: Zahlreiche Apotheken suchen Fachkräfte für Rezeptur und HV. Pharmahersteller buhlen um PTA für Labor oder die Arzneimittelzulassung, Krankenkassen benötigen Experten für die Retaxabteilung. Steht ein Jobwechsel an, muss zunächst richtig gekündigt und die Arbeitsagentur informiert werden. Zudem können Angestellte ein Zwischenzeugnis fordern. Das müssen PTA beachten.
Eine Kündigung kann eine emotionale Herausforderung sein. Manch Angestellte fühlt sich wohl im Team, will sich aber aus persönlichen Gründen verändern. Andere haben ein Problem mit dem Chef und wollen so schnell wie möglich weg. So oder so: In jedem Fall hilft ein professioneller Umgang mit dem Wechselwunsch. Auf Gefühlsausbrüche sollte verzichtet werden.
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Es reicht nicht, sie anzukündigen. Die Trennung wird erst wirksam, wenn sie schwarz auf weiß vorliegt. Die Formulierung sollte klar und deutlich sein: „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Der Beendigungszeitpunkt kann auch für ein späteres Datum gewählt werden. Auf dem Schreiben müssen der Name des Angestellten, das Datum und die Unterschrift stehen.
Wer unter den Arbeitsvertrag einen Schlussstrich ziehen will, muss die Kündigungsfristen beachten, die einst vereinbart wurden oder im geltenden Tarifvertrag stehen. Laut Bundesrahmentarifvertrag beträgt die Frist beiderseits einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, außer es wurde nach Ablauf der Probezeit eine längere Zeitspanne vereinbart. Diese darf jedoch nicht mehr als drei Monate zum Monatsende betragen. Verlängerte Kündigungsfristen sind etwa im Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Wer kündigt muss sich auch umgehend bei der Arbeitsagentur melden. Gesetzlich ist festgelegt, dass sich Beschäftigte drei Monate vor Ende der Beschäftigung persönlich arbeitsuchend melden müssen. Bei kürzeren Kündigungsfristen ist die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes notwendig. Angestellte können anrufen oder sich online arbeitssuchend melden. Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – und das bedeutet weniger Geld.
Angestellte haben zudem das Recht auf ein Zeugnis. Der Apothekeninhaber ist verpflichtet, dem Mitarbeiter bereits vor seinem Wechsel auf Wunsch ein vorläufiges Zeugnis auszustellen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss er ein endgültiges Zeugnis schreiben. Darin muss auf Verlangen des Mitarbeiters die Art und der Umfang seiner Tätigkeit sowie seine Führung und Leistung enthalten.
Besondere Regelungen bezüglich der Kündigung gibt es für Mitarbeiter, die spezielle Positionen im Betrieb erfüllen. Das gilt etwa für Datenschutzbeauftragte. Sie beraten Apothekenleiter, damit es nicht zu Datenpannen kommt. Das kann laut Adexa schnell zu heiklen Situationen führen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist demnach unzulässig, außer es liegen Tatsachen wie Diebstahl oder andere wichtige Gründe vor. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung für ein Jahr unzulässig. Auch Betriebsratsmitglieder können nur außerordentlich gekündigt werden.
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