Krauß (CDU): PTA sollen vertreten dürfen APOTHEKE ADHOC, 19.08.2021 14:52 Uhr
Der CDU-Bundestagsabgeordnete Alexander Krauß spricht sich dafür aus, PTA die kurzfristige Vertretung eines Apothekers zu erlauben. „Angesichts des sich verschärfenden Personalengpasses in den Apotheken sollten wir jetzt nach praktischen Lösungen suchen“, sagte Krauß.
Denkbar ist es aus Sicht des CDU-Politikers, dass PTA mit mindestens fünf Jahren Berufspraxis stundenweise einspringen. „Durch eine entsprechende Berufserfahrung haben PTA ein Gespür entwickelt, inwieweit sie den Kunden helfen können“, so Krauß. Möglich sei auch, die Vertretung an eine Weiterbildung zu knüpfen. Unabhängig von einer solchen Reform blieben die Länder in der Verantwortung, für ausreichend Pharmazie-Studienplätze zu sorgen. „Wenn wir die pharmazeutische Versorgung auf hohem Niveau sichern wollen, dann geht das nur mit genügend Berufsnachwuchs“, so Krauß.
Laut § 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) darf sich der Apothekenleiter nur durch einen Approbierten vertreten lassen, und auch das nur für insgesamt drei Monate im Jahr. Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure dürfen für bis zu vier Wochen pro Jahr einspringen, sofern diese hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet sind und im Jahr zuvor mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt waren. Der Apothekenleiter muss in diesem Fall vorab die zuständige Behörde unterrichten.
Über eine Ausweitung der Kompetenzen wurde im Rahmen des PTA-Reformgesetzes viel diskutiert. Weitreichende Vertretungsregeln wurden allerdings nicht beschlossen. Nur die Pflicht zur Aufsicht durch den oder die Inhaber:in wurde gelockert: Sie kann entfallen, wenn er „sich im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit des pharmazeutisch-technischen Assistenten in seinem Verantwortungsbereich vergewissert hat, dass der pharmazeutisch-technische Assistent die pharmazeutischen Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann“, heißt es im PTA-Reformgesetz. Die Details müssen bis 2023 in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festgeschrieben werden.
Im Bundesrat hatten sich die Länder zwar um einen Wegfall der permanenten Kontrolle bemüht, letztlich blieb es aber bei der grundsätzlichen Aufsichtspflicht der Apotheker:innen. Das Gesetz sieht eine Ausweitung der Kompetenz und einen Wegfall der Aufsicht unter folgenden Voraussetzungen vor: Möglich ist dies, wenn die PTA bereits eine dreijährige Berufserfahrung vorweisen kann und mindesten seit einem Jahr in der Apotheke angestellt ist sowie die staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis „gut“ absolviert hat. Außerdem muss die PTA regelmäßige Fortbildungen vorweisen. PTA mit schlechterem Abschluss müssen zwei Jahre Berufserfahrung mehr vorweisen.
Die Ausweitung der Kompetenzen ist aber begrenzt. Ausgenommen sind beispielsweise die Sterilherstellung, die Abgabe von Betäubungsmitteln oder teratogenen Stoffen sowie Einzelimporten. Erfolglos hatten sich die Länder auch für eine Verlängerung der PTA-Ausbildung auf mindestens drei Jahre mit einem Stundenumfang von mindestens 4200 Stunden ausgesprochen. Union und SPD im Bundestag konnten sich darauf aber nicht verständigen. Als Kompromiss wird stattdessen frühestens 2028 die PTA-Ausbildung erneut auf den Prüfstand kommen.