Erkältung vorprogrammiert: Apothekenangestellte sind im Handverkauf pathogenen Keimen ausgesetzt. Kopfschmerzen, verstopfte Nase, schwere Glieder können Anzeichen eines Infekts sein – wer sich so fühlt, gehört ins Bett und nicht in die Apotheke. Eigentlich klingt es ganz simpel: Ich bin krank. Doch so einfach ist es meist nicht. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Krankschreibung.
Wann muss der Arbeitnehmer sich krankmelden? Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer „unverzüglich“ mitteilen – das regelt das Gesetz. „Das Gebot der Höflichkeit führt dazu, dass man das schon frühzeitig tun sollte, damit der Arbeitnehmer planen kann“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg. „Aber spätestens vor dem üblichen Dienstantritt muss ich dem Arbeitgeber mitteilen, dass ich arbeitsunfähig bin.“
Muss der Arbeitgeber wissen, was ich habe? Nein. Es gilt grundsätzlich, zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden: „Wenn ich wegen meiner Krankheit meinen Job nicht mehr machen kann, bin ich arbeitsunfähig“, erklärt Markowski. Welche Krankheit der Arbeitnehmer hat, muss der Arbeitgeber aber nicht wissen.
Auf welchem Weg muss sich der Arbeitnehmer arbeitsunfähig melden? Das kann jeder Betrieb regeln, wie er will. Die erste Info des Arbeitnehmers ist aber oft formlos. Wichtig ist, sich direkt beim Filialleiter oder dem diensthabenden Apotheker krank zu melden. Dies kann je nach in der Apotheke üblichem Kommunikationsweg am Telefon oder per Mail erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber jedoch im Original vorliegen. Ist es dem Mitarbeiter nicht möglich, diese selbst in der Apotheke abzugeben, kann sie per Post geschickt werden.
Wann muss die ärztliche Bescheinigung beim Arbeitgeber sein? Die Antwort gibt das Gesetz: Nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit, also an Tag vier, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber sein. Das Wochenende zählt mit – wer am Freitag fehlt, muss am Montag die Bescheinigung vorlegen. Aber Vorsicht: Der Arbeitgeber darf von der gesetzlichen Regelung abweichen und schon ab dem ersten Tag eine Bescheinigung verlangen oder im Arbeitsvertrag eine andere Frist festlegen. Für Apothekenangestellte gilt zudem: Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss „bei einer Krankheitsdauer bis zu drei Tagen nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers“ erfolgen.
Was passiert, wenn die Bescheinigung zu spät kommt? Liegt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vor, darf der Arbeitgeber in diesem Zeitraum die Fortzahlung des Lohns verweigern. Wer zu krank ist, um zur Post zu gehen, sollte daher einen Boten schicken – etwa einen Freund oder Verwandten, der im Streitfall auch Zeuge sein kann. Denn es liegt „komplett im Risikobereich des Arbeitnehmers, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig beim Arbeitgeber ist“, sagt Fachanwalt Markowski.
Wie muss ich mich verhalten, wenn ich krankgeschrieben bin? Der Arbeitnehmer darf alles tun, was seine Genesung nicht verzögert und seiner Krankheit angemessen ist. „Wenn jemand einkaufen geht, muss das nicht heißen, dass er sich genesungswidrig verhält oder gar nicht arbeitsunfähig war“, sagt Peter Mayer, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin.
Sollte der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit kommen, wenn er sich gut fühlt, aber noch krankgeschrieben ist? Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentiert nur die vom Arzt erwartete maximale Dauer der Erkrankung. Wenn sich der Arbeitnehmer schon vorher fit fühlt, kann er auch zur Arbeit gehen. Sollte der Arbeitgeber objektive Zweifel an der Arbeitsfähigkeit haben, könne eine betriebsärztliche Untersuchung angeordnet werden, bevor der Arbeitnehmer zurück an den Arbeitsplatz kommen kann.
Kann Arbeitsunfähigkeit zur Kündigung führen? Ja. „Arbeitsunfähigkeit ist ein klassischer Kündigungsgrund“, sagt Arbeitsrechtler Peter Meyer. Es sei ein weit verbreiteter Irrtum, dass dem Arbeitnehmer nicht während und wegen einer Krankheit
gekündigt werden könne. Aber die Anforderungen sind hoch. Für den Arbeitgeber darf es nicht mehr zumutbar sein, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Diese sogenannte Zumutbarkeitsgrenze sehen Gerichte aber in der Regel erst überschritten, wenn der Arbeitnehmer drei Jahre in Folge mehr als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig war.
Gilt das auch dann, wenn eine schwere Krankheit überstanden ist? Nein. „Eine Kündigung ist nie eine Bestrafung für die Vergangenheit, sondern sie soll dazu führen, dass der Arbeitgeber vor unzumutbaren Belastungen in der Zukunft geschützt wird“, sagt Jürgen Markowski. Das gilt auch bei Krankheit, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aus dem März zeigt.
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